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Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Sechstes Kapitel: Leistungen an Träger
Fünfter Abschnitt: Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

SGB 3 § 260 Grundsatz (gültig bis 31.03.2012)

(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, wenn

1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,

2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden,

3. eine Beeinträchtigung der Wirschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und

4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden.

(2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

26.02.2020

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3260