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Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Fünftes Kapitel: Leistungen an Arbeitgeber
Erster Abschnitt: Eingliederung von Arbeitnehmern
Erster Unterabschnitt: Eingliederungszuschuss

SGB 3 § 217 Grundsatz (gültig bis 31.03.2012)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

26.02.2020

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3217