Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht und sie damit nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113
Abs. 5
VwGO).
Nach § 102
Abs. 1 Ziff. 1
SGB IX i.V.m. § 77
Abs. 1
SGB IX erhebt das Integrationsamt von Arbeitgebern, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, eine Ausgleichsabgabe. Nach § 77
Abs. 5
SGB IX darf die Ausgleichsabgabe nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 102
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX) verwendet werden, soweit Mittel für den selben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Begleitende Hilfen im Sinne des § 102
Abs. 1 Ziff. 3
SGB IX i.V.m. § 102
Abs. 3
SGB IX wird unter anderem nach § 102
Abs. 3 Ziff. 2 e) dem Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72
Abs. 1
Nr. 1 a) bis d)
SGB IX, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 75
Abs. 2
SGB IX verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Nach § 27
Abs. 2
SchwbAV sind außergewöhnliche Belastungen in diesem Sinne überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar sind. Ein Rechtsanspruch auf diese aus den Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe zu finanzierenden Leistungen besteht nicht; vielmehr ist die Leistungsgewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Integrationsamtes gestellt. Insoweit hat das Gericht nur ein eingeschränktes Kontrollrecht und kann
gem. § 114 Satz 1
VwGO nur überprüfen, ob die getroffene Entscheidung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Form Gebrauch gemacht worden ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Integrationsamt ermessensgerecht entschieden. Der Beklagte weist zurecht auf die Zielrichtung der vorstehend zitierten Vorschriften hin, mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe die Arbeitgeber zu unterstützen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine Förderung nach diesen Bestimmungen setzt voraus, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die der unmittelbaren Arbeits- und Berufsförderung des Schwerbehinderten dient. Nach § 102
Abs. 3 Ziff. 2 e)
SGB IX sollen Geldleistungen an den Arbeitgeber vor allem erfolgen, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Es kann dahinstehen, ob durch die Bestimmung des § 96
Abs. 8
SGB IX, wonach die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten der Arbeitgeber trägt und des § 40
BetrVG mit einer entsprechenden Regelung für Betriebsräte absolut die Gewährung von Leistungen nach § 102
Abs. 3 Ziff. 2 e)
SGB IX als Sondervorschriften ausschließen, oder ob derartige Mittel auch außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, sein können, da es zumindest nicht ermessensfehlerhaft ist, bei der Verwendung der Mittel den Hauptzweck (Erhaltung eines Arbeitsplatzes) in den Vordergrund zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188
VwGO.
Eine Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt konnte unterbleiben, da nicht ersichtlich ist, dass dem Beklagten Kosten entstanden sind.
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 124, 124 a)
VwGO nicht zuzulassen.