Leitsatz:
1. Der Rentenversicherungsträger hat dem vorleistenden Krankenversicherungsträger die Kosten einer Behandlung iS von § 184a RVO (Alkoholentziehungskur) zu ersetzen, wenn bei Leistungsgewährung der Erfolg der Maßnahme möglich ist (vorausschauende Betrachtungsweise) (Fortführung von BSG 1980-11-27 8a/3 RK 60/78 = SozR 2200 § 184a Nr 4).
Orientierungssatz:
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Ermessen - Ermächtigungszweck:
1. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 6 Abs 3 RehaAnglG ist, daß der vorleistende Versicherungsträger nicht aufgrund einer eigenen Rechtspflicht geleistet hat und der in Anspruch genommene Träger zur Leistung verpflichtet war.
2. Es widerspricht dem Zweck der in § 1236 RVO enthaltenen Ermächtigung, wenn der Rentenversicherungsträger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme lediglich unter Hinweis auf bestehende Zweifel am immerhin möglichen Erfolg ablehnt.
Sonstiger Orientierungssatz:
Leistungsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträger:
1. Gegenüber einem Erstattungsanspruch des vorleistenden Krankenversicherungsträgers für medizinische Rehabilitationsleistungen sind dem Rentenversicherungsträger Ermessenserwägungen in der Form, wie er sie bei einem Leistungsantrag des Versicherten anstellt, verwehrt.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1985-05-14 4a RJ 13/84 Vergleiche
Nbl LVA Ba 1986, 225-229, Tomasi, Franz (Entscheidungsbesprechung)
SGb 1987, 140-147, Mrozynski, Peter
Rechtszug:
vorgehend SG Mainz 1980-04-24 S 2 K 21/79
vorgehend LSG Mainz 1981-05-07 L 5 K 27/80