Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2011 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO).
Er ist aber unbegründet, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht greifen. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Kläger meint, solche ernstlichen Zweifel lägen deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Tatbestandsvoraussetzung der Existenzgefährdung des Anspruches auf begleitende Hilfe nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) verneint und hierbei gegen Denkgesetze verstoßen habe.
Aus diesen Einlassungen und den näheren Ausführungen dazu in der Antragsbegründung vom 21. Juli 2011 lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aber nicht herleiten.
Hinsichtlich eines etwaigen Anspruches aus den § 102 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und g, § 21 Abs. 1 und 4, § 25 SchwbAV fehlt es bereits an einer näheren Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a RdNr. 61), weshalb die Berufung schon deswegen nicht zugelassen werden kann (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insoweit weist der Senat lediglich zur Abrundung auf die folgenden Gesichtspunkte hin.
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein Anspruch nach § 102 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 21 Abs. 1 SchwbAV, solche Leistungen hatte der Kläger bereits ab dem Jahre 1996 u. a. in Form von Zinszuschüssen zu Bankdarlehen zum Zwecke der Renovierung und des Ausbaues des Gasthofes erhalten, bereits deshalb ausscheidet, weil die geltende gemachten Zuschussleistungen für private Versicherungsbeiträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen.
Aus demselben Grund scheidet aber auch ein Anspruch nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f SGB IX in Verbindung mit § 21 Abs. 4, § 25 SchwbAV aus, weil auch hier der Anwendungsbereich der Vorschriften nicht betroffen ist. Zwar zählt § 102 Abs. 3 Satz 1 SGB IX die Geldleistungen, die das Integrationsamt an schwerbehinderte Menschen erbringen kann, nicht abschließend auf. Es gelten aber in Ergänzung dazu die Vorschriften der § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 25 SchwbAV. Nach diesem Bestimmungen können finanzielle Leistungen etwa in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nur erbracht werden, wenn sie die Eingliederung des schwerbehinderten Menschen ermöglichen, erleichtern oder sichern (§ 25 SchwbAV), also wenn sie unmittelbar der Arbeits- oder Berufsförderung dienen (so Knittel, SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Stand: April 2011, § 102 RdNrn. 27, 29 und 35a; Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 102 RdNr. 16). Insbesondere Leistungen, die unabhängig hiervon die persönliche Lebensführung betreffen, sind demzufolge nicht förderfähig (derselbe a.a.O. RdNr. 33b), sie unterfallen grundsätzlich den Leistungssystemen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. etwa § 26 SGB II, § 32 SGB XII).
Letztlich ergibt sich der Anspruch auch nicht aus den vom Kläger in seiner Antragsbegründung vom 21. Juli 2011 allein geltend gemachten § 102 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 1 SchwbAV, denn § 27 SchwbAV betrifft nur Leistungen an Arbeitgeber, die der Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen dienen, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind. Das ist hier bei dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf monatliche Zuschüsse zu Beiträgen für eigene private Versicherungen ersichtlich nicht der Fall (vgl. dazu die Fallbeispiele von Trenk-Hinterberg in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, a.a.O., Anhang zu § 79 - § 27 SchwbAV RdNrn. 2 und 3). Zutreffend führt der Beklagte unter Hinweis auf Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 102 RdNr. 120 in seinem Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 an, dass es sich hier auch um keinen vergleichbaren Anwendungsfall eines behinderten Selbstständigen (§ 21 Abs. 4 SchwbAV) handelt. Die Vorschrift des § 27 SchwbAV bedeutet bei einer entsprechenden Übertragung auf einen schwerbehinderten Selbstständigen, dass dieser einen Zuschuss aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe dann erhalten kann, wenn die außergewöhnliche Belastung darin besteht, dass er wegen der Art oder Schwere seiner eigenen Behinderung eine Hilfsperson beschäftigen muss (so auch Knittel, a.a.O., § 102 RdNr. 39c unter Hinweis auf VGH BW vom 4.5.2004 BehindertenR 2004, 177).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang allein anführt, er sei "als schwerbehinderter Mensch auf eine Krankenversicherung angewiesen" und es handele sich um eine außergewöhnliche Belastung, führt das schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil aus den vorstehend genannten Gründen die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnormen nicht erfüllt sind.
Mithin kommt es auf die vom Kläger in der Antragsbegründung in den Blick genommenen Denkgesetze schon nicht an.
1.2 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist in der Antragsbegründung zwar benannt, aber schon ansatzweise nicht dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
1.3 Ebenso wenig liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann, denn es kommt auf die vom Kläger gerügte fehlende betriebswirtschaftliche Sachkunde des Verwaltungsgerichts nicht an, so dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht hätte aufdrängen müssen.
1.4 Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
3. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).
4. Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2011 gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.