Gesetze und Urteile
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Gesetze und Urteile
Menschen mit Behinderungen
Und ihre Arbeit-Geber können Förder-Leistungen bekommen.
Damit Menschen mit Behinderungen einen Job bekommen
Oder ihren Job behalten können.
Es gibt zum Beispiel:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben
- Und Begleitende Hilfe im Arbeits-Leben
Manchmal gibt es Streit über die Förder-Leistungen.
Hier erfahren Sie mehr über die Förder-Leistungen.
Und hier erfahren Sie mehr über Gesetze
Und Urteile zu den Förder-Leistungen.
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Begleitende Hilfe im Arbeits-Leben
Durch die begleitende Hilfe sollen Menschen mit Behinderungen
eine Arbeit in einem Betrieb bekommen
Oder ihren Arbeits-Platz behalten können.
Die Integrations-Ämter suchen nach passenen Arbeits-Plätzen
Und sprechen mit den Arbeit-Gebern.
Begleitende Hilfen im Arbeits-Leben können
nur Menschen mit einer Schwer-Behinderung
Und Menschen mit einer Gleich-Stellung bekommen.
Menschen mit einer Schwer-Behinderung haben
einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr.
Ihnen gleich-gestellte Menschen haben
einen Grad der Behinderung von 30 oder 40.
Förder-Leistungen können auch Arbeit-Geber bekommen,
wenn sie schwer-behinderte Menschen beschäftigen.
Sie müssen einen Antrag beim Integrations-Amt stellen,
um die Förder-Leistungen zu bekommen.
Den Antrag können Sie selbst stellen.
Oder der Arbeit-Geber.
Welche Förder-Leistungen gibt es?
Für den Menschen mit Schwer-Behinderung zum Beispiel:
- Beratung
- Geld für die Arbeits-Assistenz
- Hilfs-Mittel
- Oder Weiter-Bildung
damit Sie weiter arbeiten können.
Für den Arbeit-Geber zum Beispiel:
- Beratung für den Arbeits-Platz
- Oder für andere Fragen bei der Beschäftigung von behinderten Menschen
- Geld für die Schaffung von Arbeits-Plätzen
- Geld für den Lohn von den beschäftigten Menschen
- Geld für den barriere-freien Umbau im Betrieb
- Oder Geld für Unterstützung am Arbeits-Platz
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben
Das sind zum Beispiel:
- Hilfen am Arbeits-Platz
- Eine Assistenz für die Arbeit. Eine Assistenz hilft einer Person bei der Arbeit.
- Leistungen damit ein neuer Beruf erlernt werden kann.
Zum Beispiel:
- Nach einer Krankheit
- Nach einem Unfall
Förderleistungen können Menschen mit Behinderungen beispielsweise den (Wieder-)Einstieg in den Beruf erleichtern oder auch finanzielle Unterstützung für Unternehmen bedeuten. Entscheidungen zur Gewährung von Leistungen sind nicht immer unstrittig.
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Die Gesetzgebung unterscheidet bei Förderungen u. a. zwischen den „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, der „begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ sowie „Förderungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben“. Alle Fördermaßnahmen zielen darauf ab, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder Arbeitsverhältnisse zu sichern. Es kann vorkommen, dass dieselbe Leistung auf Basis unterschiedlicher Förderungen bezahlt wird.
Die Arbeitsstättenverordnung (§ 3a ArbStättV) sieht zudem vor, dass Unternehmen die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen müssen.
Grundlagen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – SGB IX
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Sie können sich an betroffene Beschäftigte oder das Unternehmen richten.
Notwendige Sozialleistungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe nach Teil 1 des SGB IX können auch erbracht werden, wenn ein Grad der Behinderung nicht formal festgestellt wurde. Die zuständigen Rehabilitationsträger ziehen dann ärztliche Dienste oder andere Stellungnahmen von Fachteams zur Beurteilung hinzu.
Zu den Leistungen am Arbeitsleben für Beschäftigte laut § 49 SGB IX gehören:
- Hilfen zur Erlangung des Arbeitsplatzes oder Praktikumsplatzes
- Berufsvorbereitung und notwendige behinderungsbedingte Grundausbildungen
- innerbetriebliche Qualifizierungen im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung
- berufliche Anpassungen, Weiterbildungen und Ausbildungen
- Gründungszuschüsse
- sonstige Hilfen zur Förderung der beruflichen Teilhabe
- medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen
- Kosten für notwendige Unterkunft und Verpflegung
- Kosten für Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Lernmittel
- Kraftfahrzeughilfe
- Kosten für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
- Kosten für die Beschaffung und Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung
Zu den Leistungen an Unternehmen laut § 50 SGB IX gehören:
- Ausbildungszuschüsse
- Eingliederungszuschüsse
- Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
- Kostenerstattung für Probebeschäftigungen
Um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden, exisitieren neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Sozialleistungen zur Teilhabe, die in Teil 1 des SGB IX geregelt sind:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- unterhaltssichernde und andere Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben – SGB IX
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben richtet sich an Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung (§ 185 SGB IX). Die Maßnahmen haben das Ziel, dass schwerbehinderte Menschen sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Menschen ohne Behinderungen behaupten können.
Die Hilfen werden vom Integrationsamt erbracht und in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den anderen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Die begleitende Hilfe kann auch als Geldleistung an die Beschäftigten selbst oder an das Unternehmen gehen (§ 185 Absatz 3 SGB IX).
Die Leistung wird auch an befristete oder in Teilzeit Beschäftigte mit mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit geleistet.
Das Integrationsamt beauftragt häufig Integrationsfachdienste oder andere psychosoziale Einrichtungen und Organisationen, um betroffene schwerbehinderte Menschen auch über eine Geldleistung hinaus zu unterstützen. Vertreterinnen und Vertreter der Unternehmen und Beschäftigten werden mit Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sowie Beratungen (zum Beispiel durch die Kammern) unterstützt.
Leistungen an schwerbehinderte Menschen
Geldleistungen werden erbracht:
- für technische Arbeitshilfen
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes
- zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz
- zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
- zur Teilhabe an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten in besonderen Lebenslagen
Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der begleitenden Hilfe auch Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung sowie auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
Leistungen an Unternehmen
Geldleistungen werden erbracht:
- zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
- für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung Jugendlicher und junger Erwachsener mit Behinderungen, die für die Zeit der Berufausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind
- für Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
- für außergewöhnliche Belastungen bei Beschäftigung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen und bei Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM eingestellt werden
Rechtsgrundlagen
Teilhabe schwerbehinderter Menschen – SchwbAV
Die Förderung nach Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) trägt zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei und wird aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter erbracht.
Unternehmen, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen Ausgleichsabgabe zahlen. Die SchwbAV regelt, wie diese verwendet wird. Da die Ausgleichabgabe ausschließlich von Unternehmen erbracht wird, die der Beschäftigungspflicht nicht ausreichend nachkommen, soll die Ausgleichsabgabe vorrangig dort unterstützen, wo Unternehmen schwerbehinderte Menschen ausbilden und beschäftigen wollen.
Die von den Integratonsämter erbrachten Leistungen finanzieren sich demnach nicht aus den öffentlichen Haushalten beziehungsweise den beitragsfinanzierten Sozialleistungen der Sozialversicherungsträger.
Verwendungszwecke
In § 14 der SchwbAV sind die Verwendungszwecke aufgeführt. Hierzu zählen Leistungen zur:
- Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen
- Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, einschließlich der Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
- Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
- Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
Leistungen an Unternehmen – Besonderheit des § 15 SchwbAV
Neben den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben leisten die Integrationsämter "Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen". Hierbei übernehmen die Integrationsämter Investitionshilfen (bis zu 100 Prozent der Kosten) bei Schaffung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Menschen.
Leistungen können auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nicht die Beschäftigungspflicht erfüllen oder die nicht beschäftigungspflichtig sind (weil sie unter 20 Arbeitnehmende beschäftigen).
Urteile
-
Leistungsgewährung und Leistungsbewilligung
Entscheidungen zu rechtlichen Auseinandersetzungen der Leistungsträger über ihre Zuständigkeit für die Leistungserbringung, zu Fördervoraussetzungen wie z. B. der Förderdauer und -höhe, Berechnungsweise, Bezugskürzung, Entziehung oder Rückforderung einer Leistung. -
Leistungsarten
Entscheidungen zu den unterschiedlichen Leistungen zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen. -
Leistungsträger und Leistungserbringer
Entscheidungen zur Erbringung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch die verschiedenen Leistungs- bzw. Rehabilitationsträger, sortiert nach der jeweiligen Zuständigkeit. -
Hilfsmittelversorgung
Entscheidungen zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln: Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenversicherungen und den dabei auftretenden rechtlichen Aspekten und Problemen, Rechtsprechung zu technischen Arbeitshilfen und zur Hilfsmittelversorgung durch weitere Leistungsträger, wie der Unfallversicherung, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Integrations-/Inklusionsämter und privaten Krankenversicherung. -
Bauen und Wohnen
Sammlung von Entscheidungen zum Thema Barrierefreiheit im Bereich Wohnen und Bauen: Zum Beispiel zur Kostenübernahme für die Überwindungen von Barrieren durch den Einsatz von Hilfsmitteln oder den Umbau von Gebäuden, Rechtsstreitigkeiten für Wohnhilfen und um Steuererleichterungen durch die Anerkennung von entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen.