Förderung abgelehnt?
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Antrags-Ablehnung
Manchmal lehnt eine Behörde den Antrag
auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben ab.
Dann kann man Wider-Spruch einlegen.
Man muss den Wider-Spruch innerhalt von 4 Wochen
nach der Antrags-Ablehnung bei der Behörde einreichen.
Manchmal ist es sinnvoll einen Grund zu sagen,
warum man mit der Ablehnung nicht einverstanden ist.
Vielleicht sagt die Behörde dann ja.
Man kann sich auch von einem Anwalt beraten lassen
Und gegen die Ablehnung vor Gericht klagen.
Wer auf seinen Förderantrag einen Ablehnungsbescheid erhält und damit nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch einlegen, um so doch die benötigten Leistungen zu erhalten.

Bei Antragsablehnung ist zunächst darauf zu achten, ob der ausgestellte Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (§ 36 SGB X). Diese befindet sich am Ende des Ablehnungsbescheides und weist darauf hin, innerhalb welcher Frist und in welcher Form Widerspruch einzulegen ist.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Die Frist beginnt, wenn der Ablehnungsbescheid der oder dem Versicherten zugestellt wurde.
Wer kann Widerspruch einlegen?
Beschäftigte mit Behinderungen, eine von ihnen bevollmächtigte Person und Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber können Widerspruch gegen einen negativen Bescheid einlegen.
Wie kann Widerspruch eingelegt werden?
Der Widerspruch kann schriftlich (per Brief oder Fax) oder auch vor Ort mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Dies muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid ausgestellt hat. Der Widerspruch muss vor Ablauf des Monats daher beim Rehabilitationsträger beziehungsweise Integrations-/Inklusionsamt angekommen sein.
Muss der Widerspruch begründet werden?
Eine Begründung mitzuteilen, ist keine Pflicht, jedoch in vielen Fällen ratsam. Zur Fristwahrung reicht es, sie zunächst wegzulassen und später nachzureichen. Dies sollte bereits im Widerspruchsschreiben angemerkt werden, beispielsweise mit dem Wortlaut „Die Begründung dieses Widerspruchs erfolgt gesondert.“
Was ist zu tun, wenn der Widerspruch erfolglos war?
Sollte der Antrag erneut abgelehnt werden, kann gegen die Entscheidung der Rehabilitationsträger beim Sozialgericht Klage erhoben werden. Gegen Entscheidungen des Integrations-/Inklusionsamtes muss die Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Zudem kann es vorkommen, dass ein Widerspruch nur teilweise erfolgreich ist und die Behörde sowohl einen Teilabhilfebescheid und einen Widerspruchsbescheid ausstellt. Auch dann ist eine Klage zulässig.
Um langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist eine Rechtsberatung im Vorfeld sinnvoll. Unterstützung bieten Fachanwälte für Sozialrecht und Sozialverbände.
Unterstützung bei rechtlichen Fragen zu Fördermöglichkeiten bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
Verschiedene Beratungsstellen, Anwaltskammern und Portale helfen bei der Suche nach entsprechenden Expertinnen und Experten.