Budgets für Teilhabe
Das Persönliche Budget, das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung können Menschen mit Beeinträchtigungen dabei helfen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Die finanzielle und begleitende Unterstützung kommt Menschen mit Behinderungen als auch Unternehmen, die diese ausbilden oder einstellen, zugute. Die erforderlichen Anträge werden stets von den Beschäftigten mit Behinderungen selbst gestellt. Wer die Förderungen in Anspruch nehmen kann, erfahren Sie hier.
Persönliches Budget – § 29 SGB IX
Das Persönliche Budget ist eine Form der Leistungserbringung, bei der Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen anstelle von Dienst- oder Sachleistungen eine Geldleistung (oder Gutschein) erhalten.
Als Expertinnen beziehungsweise Experten in eigener Sache kaufen sie so eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt Leistungen ein. Welche Hilfen benötigt, welche Dienstleistenden beauftragt werden und zu welchem Zeitpunkt dies geschieht, entscheiden sie selbst.
Anträge für das Persönliche Budget können bei Leistungsträgern gestellt werden – unabhängig davon, wie schwer die Behinderung ist. Dies gilt auch für Personen, die das Budget nicht allein verwalten können.
Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Dies ist der Fall, wenn mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen. Leistungsträger und Leistungsberechtigte schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung.
Voraussetzung für die Ausführung ist stets ein Antrag sowie die Feststellung eines individuellen Bedarfes. Im Abstand von mindestens zwei Jahren muss der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Budget für Arbeit – § 61 SGB IX
Als Leistung der „Eingliederungshilfe“ richtet sich das Budget für Arbeit an Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder anderer Leistungsanbieter und an solche, die nach § 58 SGB IX berechtigt sind. Sie erhalten bei Beginn eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bei einem privaten oder öffentlichen Unternehmen mit tariflicher oder üblicher Entlohnung einen „Lohnkostenzuschuss“sowie Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz
Der Antrag kann nach einem konkreten Beschäftigungsangebot auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden. In der Regel sind dies die Träger der Eingliederungshilfe (im Einzelfall auch die Träger der Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder öffentlichen Jugendhilfe). Das heißt, je nach Bundesland sind Landesbehörden oder kommunale Körperschaften zuständig.
Budget für Ausbildung – § 61a SGB IX
Das Budget für Ausbildung steht Menschen mit Behinderungen zur Verfügung, die eine Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen absolvieren möchten. Gleichzeitig müssen sie, wie auch beim Budget für Arbeit, die Voraussetzungen für die Aufnahme in einer WfbM erfüllen.
Das Budget umfasst die Ausbildungsvergütung und weitere Leistungen, wie die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Es wird maximal bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gewährt. Der zuständige Leistungsträger ist in den meisten Fällen die Agentur für Arbeit, welche auch bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützt.
Erfahren Sie mehr über die Zuständigkeiten
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