Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben gehört zu den Aufgaben des Integrationsamtes und richtet sich an Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung (§ 185 SGB IX). Die begleitende Hilfe wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den anderen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Die Maßnahmen haben das Ziel, dass schwerbehinderte Menschen sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten können. Sie sollen dabei unterstützt werden, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll zu verwerten und weiterzuentwickeln. Die begleitende Hilfe kann auch als Geldleistung an die Beschäftigten selbst oder an das Unternehmen gehen (§ 185 Absatz 3 SGB IX).
Die Leistung wird auch an befristete oder in Teilzeit Beschäftigte mit mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit geleistet. Das Integrationsamt beauftragt häufig Integrationsfachdienste oder andere psychosoziale Einrichtungen und Organisationen, um betroffene schwerbehinderte Menschen auch über eine Geldleistung hinaus zu unterstützen. Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden mit Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sowie Beratungen (zum Beispiel durch Berater und Beraterinnen bei den Kammern) unterstützt. Die Aufgaben des Integrationsamtes und deren Leistungen sind in § 185 SGB IX ausführlich beschrieben.