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Personelle Unterstützung
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Personelle Unterstützung

Manche Menschen mit einer Schwer-Behinderung

brauchen immer wieder Hilfe am Arbeits-Platz.

Sonst schaffen sie ihre Arbeit nicht.

Diese Hilfe kann von Kollegen aus der Firma kommen.

Die Firmen können dafür Geld vom Integrations-Amt bekommen.

Dafür müssen sie einen Antrag stellen.

 

Hier werden schwere Wörter erklärt:

Integrations-Amt

In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:

Inklusions-Amt

Zum Beispiel:

  • In Nordrhein-Westfalen
  • Und in Bayern

Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen zum Beispiel viele Sachen

über das Thema: Behinderung.

Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle.
  • bei Problemen am Arbeits-Platz
  • Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren. 

Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:

Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt.
  • Wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann.

 

Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:

Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.

Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung benötigen in manchen Fällen regelmäßig Hilfe durch andere Personen, damit sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen können. Die Unterstützung erfolgt durch Mitarbeitende oder Vorgesetzte aus dem Arbeitsumfeld. Arbeitgebende können zum Ausgleich dafür Zuschüsse beim Integrations-/​Inklusionsamt beantragen.

Entscheidungen über eine Förderung vom Integrationsamt/​Inklusionsamt sind immer Einzelfallentscheidungen. Eine Rolle spielt dabei, wieviel Mittel dem jeweiligen Amt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Summe wechselt jährlich und fällt für jedes Integrations-/​Inklusionsamt anders aus.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die beziehungsweise der Mitarbeitende mit Schwerbehinderung wird tariflich oder ortsüblich entlohnt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Es kann dem Unternehmen nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei werden die Höhe der Aufwendungen berücksichtigt, die Betriebsgröße, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht des Betriebes und die Dauer der Betriebszugehörigkeit der beziehungsweise des Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung.
  • Es wurden alle anderen technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft, damit die beziehungsweise der Mitarbeitende mit Schwerbehinderung ohne fremde Hilfe arbeiten kann und eine ihrem beziehungsweise seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung erbringen kann.
  • Die beziehungsweise der Mitarbeitende gehört zum Personenkreis besonders betroffener schwerbehinderter Menschen.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderungen und der Höhe des Arbeitsentgelts der Person, die die Unterstützung leistet. Außerdem wird berücksichtigt, ob das Unternehmen die Beschäftigungspflicht erfüllt.

Der Zuschuss für die personelle Unterstützung wird zunächst für einen begrenzten Zeitraum (meistens ein Jahr) gewährt und kann erneut beantragt werden. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber erhält die Leistungen auch bei Abwesenheit der schwerbehinderten Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers, sofern in dieser Zeit Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.

Überprüfung des Unterstützungsbedarfs

Bevor erneut Leistungen zum Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen gezahlt werden, wird geprüft, ob der Unterstützungsbedarf weiterhin besteht oder sich verringern lässt. Manchmal hat sich zwischenzeitlich der Stand der Technik verbessert oder es ergeben sich andere neue Möglichkeiten, die der beziehungsweise dem betroffenen Mitarbeitenden helfen, ohne personelle Unterstützung zu arbeiten. Betrachtet werden die Bereiche: 

  • Auswahl eines Arbeitsplatzes, der dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entspricht
  • Versetzung auf einen anderen, besser geeigneten Arbeitsplatz
  • behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes
  • Anpassung der Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitgestaltung
  • Berufliche Bildung, Einarbeitung, einschließlich innerbetrieblicher Qualifizierung
  • ergotherapeutisches Training oder Job-Coaching

  1. Gesetzliche Grundlage für die finanzielle Förderung von außergewöhnlichen Belastungen sind das Sozialgesetzbuch IX und die Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung: § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit §27 SchwbAV. Gefördert werden Arbeitgebende von besonders betroffenen schwerbehinderten Personen (nach § 155 SGB IX). Ansprechstellen für die Förderung sind Integrationsämter/​Inklusionsämter.