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Beschäftigungssicherungszuschuss
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Beschäftigungs-Sicherungs-Zuschuss

Manche Menschen mit einer Schwer-Behinderung

können an ihrem Arbeits-Platz nicht so viel leisten

wie in ihrem Arbeits-Vertrag steht.

Wenn sie ihre Leistung über einen längeren Zeitraum nicht erfüllen können,

ist das für den Arbeit-Geber nicht so gut.

In schwerer Sprache sagt man:

Für den Arbeit-Geber ist das eine außer-gewöhnliche Belastung.

Der Arbeit-Geber kann dann einen Antrag beim Integrations-Amt stellen.

Er beantragt einen Beschäftigungs-Sicherungs-Zuschuss.

Das bedeutet: 

Der Arbeit-Geber kann vom Integrations-Amt Geld bekommen.

 

Hier werden schwere Wörter erklärt:

Integrations-Amt

In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:

Inklusions-Amt

Zum Beispiel:

  • In Nordrhein-Westfalen
  • Und in Bayern

Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen zum Beispiel viele Sachen

über das Thema: Behinderung.

Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle.
  • bei Problemen am Arbeits-Platz
  • Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren. 

Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:

Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt.
  • Wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann.

 

Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:

Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.

Wenn ein schwerbehinderter Mensch für längere Zeit deutlich weniger leisten kann als es sein Arbeitsvertrag vorsieht, können Arbeitgebende beim Integrations-/​Inklusionsamt einen Beschäftigungssicherungszuschuss beantragen.

Im Arbeitsvertrag sind die Aufgaben und Anforderungen eines Arbeitsplatzes festgelegt. Wenn die geforderte Arbeitsleistung im Hinblick auf Quantität und Qualität näher beschrieben ist, können anhand des Arbeitsvertrages die Normalleistung festgehalten und Abweichungen davon ermittelt werden. Die REFA-Zeitaufnahme ist eine weitere Methode, um das Leistungsvermögen von Beschäftigten festzustellen. Dabei werden über einen längeren Zeitraum unter ähnlichen Umständen erbrachte Arbeitsleistungen von vergleichbaren Beschäftigten in Beziehung gesetzt. Alternativ kann die oder der betroffene Beschäftigte an seiner eigenen bisher erbrachten Leistung gemessen werden. Auch hier sollte ein längerer Zeitraum betrachtet werden.

Entscheidungen über eine Förderung sind immer Einzelfallentscheidungen. Eine Rolle spielt dabei, wieviel Mittel dem jeweiligen Integrations-/​Inklusionsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Summe wechselt jährlich und fällt für jedes Integrations-/​Inklusionsamt anders aus.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die beziehungsweise der Mitarbeitende mit Schwerbehinderung wird tariflich oder ortsüblich entlohnt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Es kann dem Unternehmen nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei werden die Höhe der Aufwendungen berücksichtigt, die Betriebsgröße, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht des Betriebes und die Dauer der Betriebszugehörigkeit der beziehungsweise des Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung.
  • Es wurden alle anderen technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft, damit die beziehungsweise der Mitarbeitende mit Schwerbehinderung ohne fremde Hilfe arbeiten kann und eine ihrem beziehungsweise seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung erbringen kann.
  • Die beziehungsweise der Mitarbeitende gehört zum Personenkreis besonders betroffener schwerbehinderter Menschen.

Die Höhe des Beschäftigungssicherungszuschusses richtet sich nach dem Ausmaß der Leistungseinschränkung und der Höhe des Arbeitsentgelts des schwerbehinderten Menschen. Die Beträge werden branchen-, regional- beziehungsweise länderspezifisch festgelegt. Außerdem wird berücksichtigt, ob der Betrieb die Beschäftigungspflicht erfüllt.

Der Beschäftigungssicherungszuschuss wird auf Antrag (auch wiederholt) erbracht. Er wird maximal für 3 Jahre bewilligt. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt nicht. Nach 3 Jahren kann - auch bei unveränderter Leistung - eine Reduzierung des Zuschusses erfolgen. Leistungen werden auch bei Abwesenheit des schwerbehinderten Menschen (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit) erbracht, solange nicht Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden, bei Entgelt- oder Gehaltsfortzahlung längstens jedoch 6 Wochen. Bei Beamten wird die Leistung ebenfalls nach 6 Wochen eingestellt.

Überprüfung des Unterstützungsbedarfs

Bevor erneut Leistungen zum Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen gezahlt werden, wird geprüft, ob die Leistungseinschränkung weiterhin besteht oder sich verringern lässt. Manchmal hat sich zwischenzeitlich der Stand der Technik verbessert oder es ergeben sich andere neue Möglichkeiten, die der betroffenden Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter helfen, die volle Arbeitsleistung zu bringen. Betrachtet werden die Bereiche: 

  • Auswahl eines Arbeitsplatzes, der dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entspricht
  • Versetzung auf einen anderen, besser geeigneten Arbeitsplatz
  • behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes
  • Anpassung der Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitgestaltung
  • Berufliche Bildung, Einarbeitung, einschließlich innerbetrieblicher Qualifizierung
  • ergotherapeutisches Training oder Job-Coaching

Gesetzliche Grundlage für die finanzielle Förderung von außergewöhnlichen Belastungen sind das Sozialgesetzbuch IX und die Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung: § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit §27 SchwbAV. Gefördert werden Arbeitgebende von besonders betroffenen schwerbehinderten Personen (nach § 155 SGB IX). Ansprechstellen für die Förderung sind Integrationsämter/​Inklusionsämter.