Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Förderung im Arbeitsleben
Zusammenfassung

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.

Förderung im Arbeits-Leben

Viele Menschen bekommen im Laufe ihres Berufs-Lebens

  • eine schwere Krankheit
  • Oder eine Behinderung

Manche Menschen können dann nicht mehr so gut

an ihrem Arbeits-Platz arbeiten.

Damit sie ihren Arbeits-Platz nicht verlieren,

gibt es viele Unterstützungs-Möglichkeiten für diese Menschen

Und ihre Arbeit-Geber.

Zum Beispiel:

  • Geld für den Arbeits-Lohn von den Menschen mit Behinderungen
  • Geld für technische Hilfen am Arbeits-Platz
  • Weiter-Bildungs-Maßnahmen
  • Oder eine Unterstützungs-Person am Arbeits-Platz

Hier finden Arbeit-Geber und Menschen mit Behinderungen

noch andere Förder-Leistungen.

 

Hier werden schwere Wörter erklärt:

Technische Hilfen

Technische Hilfen sind Hilfs-Mittel für den Arbeits-Platz.

Sie werden am Arbeits-Platz angebracht

Und nur dort benutzt.

Sie sind auf die persönlichen Bedürfnisse

von den Beschäftigten mit Behinderungen abgestimmt.

Sie sollen die behinderungs-bedingten Nachteile

bei der Tätigkeit ausgleichen.

Beispiele sind:

  • Sprach-Computer für blinde Menschen
  • Oder Einhand-Tastaturen

Hier finden Sie eine Übersicht über grundsätzlich mögliche Zuschüsse, die zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beitragen sollen, samt Erläuterungen.

Wenn Arbeitsplätze schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter behindertengerecht gestaltet und mit erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden müssen, können Zuschüsse beantragt werden. Der Antrag erfolgt nur durch das Unternehmen, wenn die Arbeitshilfen im Besitz des Unternehmens bleiben (zum Beispiel fest montierte Hilfsmittel). 

Aber: Sind die technischen Arbeitshilfen stark personenbezogen (zum Beispiel Sehhilfen, Braillezeilen, Sicherheitsschuhe, auch spezielle Bürotische oder Bürostühle), beantragt die oder der Beschäftigte das Hilfsmittel selbst.

Es handelt sich dann um technische Arbeitsmittel, die in den Besitz der oder des Beschäftigten übergehen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel nimmt sie oder er die Hilfsmittel mit.

Was wird gefördert?

  • Arbeitsmittel, die für die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes notwendig sind (zum Beispiel Computersysteme für blinde und sehbehinderte Menschen, spezielle Bürostühle, Hebewerkzeuge)
  • Kosten für die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Arbeitsumgebung gefördert (zum Beispiel Einbau einer behindertengerechten Toilette, Bau von Rampen für Rollstühle)

Die Förderung kann bis zu 100 Prozent der Kosten betragen. Gefördert werden die Beschaffung, Wartungen und Instandhaltungen aller Maßnahmen sowie die Anpassung der Arbeitsmittel an den Stand der Technik. Muss der Gebrauch eines technischen Hilfsmittels geschult werden, wird die hierzu notwendige Ausbildung gefördert.

Schwerbehinderte Beschäftigte oder Selbstständige, die eine Qualifizierung benötigen, um ihre Fähigkeiten optimal entwickeln oder weiterentwickeln zu können, sind antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die regulären Teilnahmegebühren betrieblicher und überbetrieblicher Weiterbildungen, Reisekosten sowie weitere Kosten für behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Die Kosten können im vollen Umfang übernommen werden.

Neben den Integrations-/Inklusionsämtern können auch die Rehabilitationsträger zuständig sein.

Erstausbildungen oder Zweitausbildungen (Umschulungen) gehören nicht zu dieser Förderung. Sie werden in der Regel von den Rehabilitationsträgern gefördert.

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, dass andere sie bei bestimmten Aufgaben unterstützen (zum Beispiel als Vorlesekraft für blinde Menschen oder Gebärdendolmetscher), können Anträge auf eine Arbeitsassistenz stellen.

Die schwerbehinderten Beschäftigten müssen selbst über die am Arbeitsplatz geforderten fachlichen Qualifikationen verfügen, erhalten jedoch Unterstützung bei Hilfstätigkeiten. Beschäftigte müssen sowohl die Beauftragung der Arbeitsassistenz als auch die Anlernung selbst übernehmen. Außerdem müssen sie das schriftliche Einverständnis des Unternehmens einholen. Die Arbeitsassistenz erhalten auch beruflich Selbstständige.

Was wird gefördert?

Die Leistung wird für die Dauer von bis zu drei Jahren vom Rehabilitationsträger gefördert und nach Absprache durch das Integrations-/Inklusionsamt ausgeführt. Die Förderung erfolgt unabhängig davon, ob es sich prognostisch gesehen um eine dauerhafte oder nur vorübergehende Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz handelt. 

Wenn Beschäftigte aufgrund ihrer Behinderung weniger leisten können, entsteht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern unter Umständen ein höherer personeller und/oder finanzieller Aufwand. Für den Ausgleich dieser sogenannten außergewöhnlichen Belastungen können Unternehmen Leistungen beantragen. Zuvor müssen allerdings alle anderen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.

Was wird gefördert?

  • Personelle Unterstützung: Einige schwerbehinderte Menschen brauchen wegen ihrer Behinderung am Arbeitsplatz regelmäßige Unterstützung durch andere Personen, wie beispielsweise Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen oder externe Unterstützende. Das Integrations-/Inklusionsamt zahlt Unternehmen einen Zuschuss zum Ausgleich dieser Belastung. Wenn es im eigenen Betrieb keine Person gibt, die als Unterstützungsperson in Frage kommt, können schwerbehinderte Menschen Arbeitsassistenz beantragen.
  • Eingeschränkte Arbeitsleistung (Leistungseinschränkung): Wenn Beschäftigte behinderungsbedingt weniger leisten, als es im Betrieb üblich ist (über längere Zeit mindestens 30 Prozent weniger Arbeitsleistung), zahlt das Integrations-/Inklusionsamt Unternehmen einen Beschäftigungssicherungszuschuss (einen anteiligen Lohnkostenzuschuss) als Ausgleich für die zusätzlichen Aufwendungen, die ihnen dadurch entstehen. Die Notwendigkeit und die Höhe des Zuschusses wird vom Integrations-/Inklusionsamt festgestellt, das meist einen Technischen Beratungsdienst oder einen Integrationsfachdienst hinzuzieht. Der Zuschuss wird zunächst für maximal drei Jahre bewilligt.

Rehabilitationsträger und Integrations-/Inklusionsämter können Unternehmen, die ein Betriebliches Eingliederungsmanagemnt (BEM) einführen, durch Prämien oder Boni fördern.

Was wird gefördert?

Neben der Unterstützung bei der Konzeption des BEM können Unternehmen zum Beispiel Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder des Integrations-/Inklusionsamts sowie Beitragsnachlässe von gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungen erhalten. Die Gewährung von Prämien und Boni steht im Ermessen der zuständigen Behörden und wird nur bei Maßnahmen vergeben, die deutlich über den allgemeinen Anforderungen an Prävention liegen. 

Schwerbehinderte Menschen, die ein eigenes Unternehmen gründen wollen oder sich an einem bestehenden Unternehmen beteiligen wollen, können gefördert werden. Die Förderhöhe ist immer abhängig vom Einzelfall. 

Es müssen Fachkenntnisse (abgeschlossene Berufsausbildung), einschlägige Berufserfahrung sowie betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse vorliegen. Das Unternehmen muss tragfähig sein, d. h. der Lebensunterhalt der Gründerin beziehungsweise des Gründers muss durch das Unternehmen erwirtschaftet werden können.

Darüber hinaus stehen auch alle allgemeinen Förderungen durch die Arbeitsagenturen oder Jobcenter zur Verfügung. Hierzu zählen Coachings, Einstiegsgeld und andere freie Förderungen, die unabhängig von einer Schwerbehinderung beantragt werden können. 

Die Beantragung erfolgt durch die Unternehmensgründerin oder den Unternehmensgründer.

Gefördert werden individuelle Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es handelt sich um Leistungen in „außergewöhnlichen Fällen“, die nur dann erbracht werden, wenn es sich um andere als die in den §§ 19 bis 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelten Leistungen handelt. Wenn die anderen möglichen Leistungen an schwerbehinderten Menschen nicht ausreichen, kann diese „Auffangnorm“ genutzt werden, um den Erhalt des Arbeitsplatzes zu sichern. 

Der Förderumfang richtet sich in der Höhe und Dauer nach dem individuellen Einzelfall. Die Kosten können bis zu 100 Prozent erstattet werden. 

Beschäftigte können Hilfen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum, Anpassung und Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse, Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung erhalten, wenn dies zur Teilhabe am Arbeitsleben beiträgt.

Was wird gefördert?

Die Beschaffung von behinderungsbedingtem Wohnraum kann mit einem zinslosen Darlehen von bis zu 30.000 Euro bezuschusst werden. Daneben können bis zu 100 Prozent der Kosten für behinderungsgerechte Anpassung und Ausstattung übernommen werden.

Sozialversicherungspflichtig Tätige erhalten den Zuschuss von ihrem Rehabilitationsträger. Das Integrations-/Inklusionsamt ist bei Wohnungshilfen nur für schwerbehinderte Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte zuständig.

Beschäftigte, die wegen ihrer Behinderung ein Kraftfahrzeug mit behinderungsgerechter Ausstattung benötigen, um den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen, können Förderung erhalten.

Was wird gefördert?

Leistungen können Zuschüsse zum Erwerb eines Führerscheins, zum Kauf eines Autos, zur behinderungsgerechten Ausstattung sowie zu Reparaturkosten und Beförderungsdiensten umfassen.

Die Höhe der Zuschüsse ist einkommensabhängig. Der Zuschuss zum Kaufpreis ist bis zu einer Höhe von 22.000 Euro möglich. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss gewährt werden, wenn die Art und Schwere der Behinderung ein größeres Fahrzeug erfordert. Eine erneute Förderung kann in der Regel erst nach fünf Jahren erfolgen. 

Sozialversicherungspflichtig Tätige erhalten den Zuschuss von ihren Rehabilitationsträgern. Dies sind in der Regel die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit. Das Integrations-/Inklusionsamt ist bei Kraftfahrzeughilfen nur für schwerbehinderte Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte zuständig.

Menschen mit Behinderungen, die den Arbeitsweg mit Bus oder Bahn zurücklegen können, erhalten keinen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe.