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Förderung bei Neueinstellung
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Förderung bei Neueinstellung

Manche Menschen mit Behinderungen brauchen Hilfe,

Wenn sie eine neue Arbeit haben.

Die Arbeit-Geber können dann auch Hilfe bekommen.

Wenn Arbeit-Geber Menschen mit Behinderungen neu einstellen,

können sie verschiedene Förder-Leistungen bekommen.

Zum Beispiel:

  • Geld für den Arbeits-Lohn von den Menschen mit Behinderungen
  • Geld für technische Hilfen am Arbeits-Platz
  • Oder Geld für die barriere-freie Gestaltung der Arbeits-Platz-Umgebung

Arbeit-Geber finden hier noch andere Förder-Leistungen

bei der Neu-Einstellung von Menschen mit Behinderungen.

 

Hier werden schwere Wörter erklärt:

Technische Hilfen

Technische Hilfen sind Hilfs-Mittel für den Arbeits-Platz.

Sie werden am Arbeits-Platz angebracht

Und nur dort benutzt.

Sie sind auf die persönlichen Bedürfnisse

von den Beschäftigten mit Behinderungen abgestimmt.

Sie sollen die behinderungs-bedingten Nachteile

bei der Tätigkeit ausgleichen.

Beispiele sind:

  • Sprach-Computer für blinde Menschen
  • Oder Einhand-Tastaturen

Um bestmögliche Rahmenbedingungen für ihre neuen Fachkräfte zu schaffen, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Neuanstellung neben bedarfsgerechten Beratungen viele finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. 

Die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen können erstattet werden.

Was wird gefördert?

Für die Dauer von bis zu drei Monaten werden die Personalkosten in voller Höhe von der Agentur für Arbeit übernommen. Durch Sonderförderprogramme der Bundesländer kann sich die Förderdauer verlängern.

Bei Beschäftigten, die zuvor in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig waren, können Unternehmen zusätzlich „Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen“ geltend machen. Hierzu gehören zum Beispiel außergewöhnliche Aufwendungen aufgrund zusätzlicher Personalkosten anderer Beschäftigter oder Betreuerinnen beziehungsweise Betreuer. Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen werden beim Integrations-/Inklusionsamt beantragt.

Die Förderung unterstützt die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderten Menschen, die Schwierigkeiten bei der Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt haben (z.B. bei Langzeitarbeitslosigkeit).

Was wird gefördert?

Es handelt sich um einen Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgelt von bis zu 70 Prozent (inklusive des pauschalierten Arbeitgebendenanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Grundlage bietet das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt. Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, wird nicht berücksichtigt (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Die Förderdauer beträgt im Regelfall 24 Monate. Für besonders betroffene schwerbehinderte Beschäftigte kann die Förderdauer auf 60 Monate erhöht werden. Hat die beziehungsweise der Beschäftigte das 55. Lebensjahr vollendet, kann sich die Förderdauer auf bis zu 96 Monaten erhöhen.

Degressive Förderhöhe: Nach 12 Monaten reduziert sich die Förderhöhe um zehn Prozentpunkte. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten reduziert sich die Förderhöhe erst nach 24 Monaten, wobei die Mindestförderung nicht unter 30 Prozent des Arbeitsentgeltes fällt.

Wenn Arbeitsplätze schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter behindertengerecht gestaltet und mit erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden müssen, können Zuschüsse beantragt werden.

Der Antrag erfolgt nur durch das Unternehmen, wenn die Arbeitshilfen im Besitz des Unternehmens bleiben (beispielsweise fest montierte Hilfsmittel). Gefördert werden:

  • Arbeitsmittel, die für die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes notwendig sind (z.B. Computersysteme für blinde und sehbehinderte Menschen, spezielle Bürostühle, Hebewerkzeuge)
  • Kosten für die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Arbeitsumgebung gefördert (z.B. Einbau einer behindertengerechten Toilette, Bau von Rampen für Rollstühle)

Aber: Sind die technischen Arbeitshilfen stark personenbezogen (zum Beispiel Sehhilfen, Braillezeilen, Sicherheitsschuhe, auch spezielle Bürotische oder Bürostühle), beantragt die oder der Beschäftigte das Hilfsmittel selbst. Es handelt sich dann um technische Arbeitsmittel, die in den Besitz der oder des Beschäftigten übergehen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel nimmt sie oder er die Hilfsmittel mit.

Was wird gefördert?

Die Förderung kann bis zu 100 Prozent der Kosten betragen. Gefördert werden die Beschaffung, Wartungen und Instandhaltungen aller Maßnahmen sowie die Anpassung der Arbeitsmittel an den Stand der Technik. Muss der Gebrauch eines technischen Hilfsmittels geschult werden, wird die hierzu notwendige Ausbildung gefördert.

Die Förderung wird gewährt, wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsplatz für Menschen mit einer Schwerbehinderung neu geschaffen wird.

Was wird gefördert?

Neben der behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung wird auch ein Investitionskostenzuschuss für die reguläre Arbeitsplatzausstattung (z.B. Büroausstattung, PC) gewährt. Die Höhe des Zuschusses oder Darlehens wird je nach Einzelfall festgelegt. Eine angemessene Beteiligung des Unternehmens an den Gesamtkosten ist Voraussetzung. Außerdem wird eine sogenannte Bindungsfrist vereinbart, für die der Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden muss. 

Unternehmen können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu den Aufwendungen erhalten. Dies beinhaltet alle erforderlichen Arbeitsmittel. 

Die Förderung richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die aufgrund einer Behinderung besondere Unterstützung zur Eingliederung in das Arbeitsleben benötigen und keine formale Aus- beziehungsweise Weiterbildung absolvieren können. 

Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, die notwendigen Rahmenbedingungen für ein dauerhaftes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen und zu erhalten. Das Motto lautet: „Erst platzieren, dann qualifizieren“

Was wird gefördert?

Formal wird kein Arbeitsverhältnis zwischen Beschäftigten und Unternehmen geschlossen, sodass dem Unternehmen keine Kosten entstehen. Es stellt lediglich den Qualifizierungsplatz zur Verfügung. Die Teilnehmenden dieser Maßnahme erhalten Leistungen vom zuständigen Rehabilitationsträger. In der Regel ist dies die Agentur für Arbeit. Unternehmen können sich an die Reha-Teams der Agenturen für Arbeit oder an andere regionale Träger wie zum Beispiel Berufsbildungswerke, Integrationsfachdienste oder Werkstätten für behinderte Menschen wenden.

Zur Förderung gehört ein externes Jobcoaching. Dies kann bis zu 24 Monate, in Einzelfällen sogar bis zu 36 Monate dauern. Um ein langfristiges Beschäftigungsverhältnis zu gewährleisten, kann das Integrations-/Inklusionsamt während der anschließenden Beschäftigung bei Bedarf mit einer Berufsbegleitung unterstützen.