Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Der angefochtene Bescheid des Integrationsamtes vom 5. Juni 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5
S. 2
VwGO). Die Versagung der beantragten Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin erweist sich als ermessensfehlerhaft:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen erfordert hier wegen Gleichstellung im Sinne des
§ 2 Abs. 3 SGB IX gemäß
§ 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, welche das Integrationsamt mit dem verfahrengegenständlichen Bescheid versagt hatte.
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung nach § 85
SGB IX liegt im Ermessen des Integrationsamtes. Soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des
§ 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes gemäß § 39
Abs. 1
SGB I nur durch Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes (früher im
SchwbG, jetzt im
SGB IX geregelt), eines "Fürsorgegesetzes", gebunden (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 -
5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 - 296 = DVBl 1992, 1490
ff.), der mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll (
BVerwG vom 28.2.1968 - 5 C 33.66 - BVerwGE 29, 140-144 ). Das
SGB IX verfolgt in seinem 2. Teil den Zweck, den Schwerbeschädigten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät (
vgl. BVerwG vom 12.1.1966 - 5 C 62.64 - BVerwGE 23, 123-127). Das hat auch Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist oder nicht. Diese Entscheidung erfordert deshalb eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Sie bestimmt die Grenzen dessen, was zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weit gehenden Fürsorge dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 - 5 C 91.90 -,
a. a. O., m. w. N.).
Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes kann vom Verwaltungsgericht nur nach § 114
VwGO überprüft werden. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob der der Ermessensentscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und das Integrationsamt seiner Aufklärungspflicht, die sich aus § 20
SGB X ergibt, genügt hat. Das Integrationsamt hat dabei, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (
vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336
ff.). Umfang und Reichweite dieser Aufklärungspflicht ergeben sich dabei aus dem materiellen Recht. Entscheidend ist der Bezug eines Umstandes zur Behinderung und seiner an der Zweckrichtung des Behinderten rechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessenen Bedeutung. Das Integrationsamt ist nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen; gründet sie dementgegen ihre Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann begeht sie einen Ermessensfehler (
BVerwG vom 6.2.1995 -
5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 9). Diese Aufklärungspflicht wird etwa dann verletzt, wenn das Integrationsamt sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es bei der Interessenabwägung nach § 85
SGB IX zu berücksichtigen ist - nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (
BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336
ff.;
BVerwG vom 6.2.1995 -
5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 9).
Ist die Schwerbehinderte
bzw. Gleichgestellte - wie hier von der Klägerin geltend gemacht - krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1971,
V C 78.70, BVerwGE 39, 36/38; Beschluss vom 18.9.1989,
5 B 100.89, Buchholz 436.61, § 15
SchwbG 1986,
Nr. 2). In diesem Fall sind insbesondere betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten für den Schwerbehinderten zu prüfen (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.1990, 5 E 63.90, Buchholz 436.61, § 15
SchwbG,
Nr. 4). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten entlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen (
vgl. Beschluss vom 11.9.1990,
5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15
SchwbG 1986,
Nr. 4; Beschluss vom 11.6.1992,
5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15
SchwbG 1986,
Nr. 5). Zuzumuten ist dem Arbeitgeber, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muss.
Damit genießt der Arbeitnehmer zwar einen besonderen Schutz, der den Ermessensspielraum des Integrationsamtes zu Lasten des Arbeitgebers einengt, wenn der Arbeitgeber - wie hier - sein Kündigungsverlangen auf Gründe stützt, die in engem Zusammenhang mit der Behinderung des Arbeitnehmers stehen. Aber auch in solchen Fällen ist es dem Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen zumutbar, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen"; auf jeden Fall findet die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes ihre Grenze dort, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde (
vgl. BVerwG vom 18.11.1958 BVerwGE 8, 46;
BVerwG vom 6.6.1990 Buchholz 436.61 § 15
Nr. 3).
Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Integrationsamtes, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen der Klägerin die begehrte Zustimmung zu versagen, nicht gerecht. Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht überprüfbar, ob das Integrationsamt seine Entscheidung auf zutreffende oder unrichtige Behauptungen stützt. Das Integrationsamt hat damit im vorliegenden Fall den Umfang der ihm insoweit nach § 20
SGB X obliegenden Aufklärungspflicht verkannt.
Nachdem die Aufklärungspflicht verletzt wird, wenn das Integrationsamt sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es bei der Interessenabwägung nach § 85
SGB IX zu berücksichtigen ist - nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (
BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336
ff.;
BVerwG vom 6.2.1995 -
5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 9), kann nichts anderes im umgekehrten Fall gelten, wenn das Integrationsamt - wie hier - lediglich die Angaben der Integrationsamtberaterin und der geschützten Arbeitnehmerin ohne weitere Prüfung seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl deren Angaben erkennbar in Widerspruch zu dem substantiierten Vorbringen des Arbeitgebers stehen und auch in dieser Form von den ärztlichen Stellungnahmen nicht getragen werden.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt vom Integrationsamt unter mehreren Gesichtspunkten unzureichend ermittelt worden. Zum einen ist ein Aufklärungsdefizit festzustellen im Hinblick auf die vom Beklagten anzustellende Gesundheitsprognose, also die Frage, ob
bzw. inwieweit die Beigeladene unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation die von ihr geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann (
vgl. auch BayVGH vom 12.6.1996 - 12 B 95.3309). Zum anderen liegt auch ein Aufklärungsdefizit hinsichtlich der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb der Klägerin vor, wobei hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des angefochtenen Bescheides vom 5. Juni 2008, abzustellen ist (
BVerwG vom 22.1.1993 -
5 B 80.92 - DVBl. 1993, 803).
Die Umstände und Tatsachen, die erforderlich sind, um eine fundierte Gesundheitsprognose abgeben
bzw. eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb der Klägerin beurteilen zu können, sind vom Beklagten hier nicht ausreichend ermittelt und aufgeklärt worden.
Das Integrationsamt stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich aus den ärztlichen Feststellungen ergebe, dass die Beigeladene trotz ihrer Behinderung in der Lage sei, eine - den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste - Teilzeitstelle auszufüllen, weshalb es der Klägerin unter diesen Umständen zugemutet werden könne, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
Bereits diese Einschätzung des Integrationsamtes ist nach Aktenlage - jedenfalls in dieser Eindeutigkeit - nicht nachzuvollziehen. Zwar lagen bei Bescheiderlass zwei ärztliche Atteste
bzw. Stellungnahmen vor, beide Atteste sind jedoch nicht aussagekräftig genug, um diese Einschätzung des Integrationsamtes zu stützen. Dem Attest des behandelnden Arztes vom ... kommt insoweit keinerlei Aussagekraft zu, nachdem dem lediglich zu entnehmen ist, dass die Beigeladene auf orthopädischem Fachgebiet erkrankt ist und bis auf Weiteres vollschichtiges Heben schwerer Wäsche
bzw. Sonderbelastung der Hände vermieden werden soll. Auch das betriebsärztliche Attest vom ... enthält nach dem Ausschlussprinzip lediglich Feststellungen darüber, welche konkreten Tätigkeiten die Klägerin aus ärztlicher Sicht nicht mehr ausüben darf, macht jedoch keine Angaben dazu, ob
bzw. inwieweit in dem Betrieb der Klägerin überhaupt ein Arbeitsplatz denkbar ist, dessen Anforderungsprofil die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erfüllen könnte. Mit anderen Worten, die Stellungnahme vom ... bestätigt lediglich, dass der bisherige Arbeitsplatz für die Beigeladene auf Dauer nicht mehr geeignet und deshalb eine "innerbetriebliche Umsetzung an einen zustandsangepassten Arbeitsplatz mit den oben beschriebenen Einschränkungen aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich" ist. Zu der Frage, ob im Betrieb der Klägerin ein solcher Arbeitsplatz in Teilzeit vorhanden
bzw. denkbar ist, trifft die betriebsärztliche Stellungnahme jedoch gerade keine Aussage. Weitere ärztliche Feststellungen liegen nicht vor. Gleichwohl wurden vom Integrationsamt insoweit keine weiteren Ermittlungen angestellt.
Ferner war für das Integrationsamt entscheidend, dass die Aussage der Klägerin, die Beigeladene sei nicht in der Lage, eine andere Tätigkeit zu verrichten
bzw. es bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, durch nichts bewiesen sei; insbesondere durch die Angaben der schwerbehinderten Beigeladenen und der Integrationsberaterin werde diese Aussage bestritten. Nach Ansicht der Integrationsberaterin seien mögliche Tätigkeitsfelder -
z. B. Einlegen von Wäsche in die Mangel sowie Stapeln und Zusammenfalten von Wäsche - benannt worden und die Beigeladene sehe sich auch durchaus in der Lage, diese auszuführen.
Auch wenn das Integrationsamt keine arbeitsrechtliche Prüfung vorzunehmen hat, müssen die vom Bundesarbeitsgericht zur Frage eines Anspruchs auf behinderungsgerechte (Weiter-) Beschäftigung (
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) aufgestellten Beweislastregeln hier im Falle des § 81
Abs. 5
SGB IX zumindest entsprechend gelten. Danach hat der schwerbehinderte Mensch zur Begründung dieses Anspruchs regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber freigemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen (
BAG vom 10.5.2005 BAGE 114, 299
ff.).
Die Entscheidung des Integrationsamtes wird diesen Beweislastgrundsätzen nicht gerecht. Die Klägerin als Arbeitgeberin hat im Verwaltungsverfahren substantiiert Tatsachen vorgetragen, wonach solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beigeladene im Betrieb der Klägerin nicht bestünden oder deren Zuweisung ihr unzumutbar sei. Dass der dann (grundsätzlich der Beigeladenen als Arbeitnehmerin obliegende) Nachweis dafür geführt worden wäre, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein geeigneter freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht, lässt sich nach Aktenlage gerade nicht feststellen:
Zwar kam die Integrationsberaterin in ihre Stellungnahme vom 19. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass für die Beigeladene bei der Klägerin eine leidensgerechte Beschäftigung, welche im Umfang einer Teilzeitstelle (unter Auslassung der Tätigkeit hinter der Mangel und dem Einlassen von Mundservietten) durchaus möglich wäre und hierdurch das Fortschreiten der Osteoporose zwar nicht verhindert, aber gedämpft werden könne. Sie bleibt jedoch eine weitergehende Erläuterung, welche konkreten Anforderungen im Einzelnen eine solche Teilzeitstelle erfüllen müsse, ebenso schuldig, wie insbesondere eine nachvollziehbare Begründung dafür, wie der Arbeitgeber eine derartige Teilzeitstelle in den komplexen Arbeitsablauf einer Wäscherei mit damals insgesamt 49 Arbeitnehmern integrieren kann
bzw. können soll. Ferner hat die Integrationsberaterin in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass zwischen der Meisterin und der Beigeladenen streitig sei, ob
bzw. in welchem Umfang die Beigeladene bei einem Einsatz vor der Mangel Unterstützung
(z. B. beim Zureichen) bedarf.
Demgegenüber hat die Klägerin jedoch sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen, dass die Beigeladene unter Berücksichtigung der Vorgaben der betriebsärztlichen Stellungnahme vom ... allenfalls nur noch einen geringen Teilbereich der ursprünglichen Arbeitsanforderungen erfüllen könne, es insoweit jedoch keinen geeigneten Einsatzplatz gebe, der den betriebsärztlichen Anforderungen gerecht werde. Demgemäß verblieben von an sich 14 erforderlichen Handhabungen im Rahmen eines Einsatzes vor der Mangel lediglich noch 3 Tätigkeiten, für die die Klägerin auch nur eingeschränkt einsetzbar sei, wobei ein Einsatz in Teilzeit mit lediglich diesen drei Tätigkeiten ausschließlich vor der Mangel bereits aus produktionstechnischen Gründen in dieser Form nicht möglich sei. Dieser Vortrag der Klägerin erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig. Nachdem die Beigeladene laut der betriebsärztlichen Stellungnahme vom ... nicht schwerer als 5
kg heben darf, keine Tätigkeiten in Zwangshaltung (gebückt
bzw. über Kopfarbeiten), keine Tätigkeiten im Stehen oder Gehen (erforderlich ist ein Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu je 1/3) sowie keine Tätigkeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik der Finger ausüben darf, ist zumindest fraglich, welche der von der Klägerin im einzelnen angeführten Tätigkeiten für den Bereich "Einlegen von Wäsche" in die Mangel die Beigeladene überhaupt noch ausüben kann. Eine Tätigkeit hinter der Mangel scheidet auch nach dem Vortrag der Beigeladenen bereits von vorneherein aus.
Die aufgezählten 14 Tätigkeiten vor der Mangel "Eingabe von Bezügen", "Eingabe von Betttüchern", "Eingabe von Tischdecken", "Eingabe von Deckservietten", "Eingabe von Mundservietten", "Eingabe von Tischläufern", "Eingabe von Geschirrtüchern", "Eingabe von Vorbindern", "Eingabe von Bistroschürzen", "Eingabe von OP Tüchern", "Eingabe von Kissen", "Eingabe von Touchons", "Eingabe von Durchziehern" sowie "Eingabe von Tischsets" müssen laut Klägerin allesamt stehend ausgeübt werden und lediglich für die drei erstgenannten Tätigkeiten sei keine Feinmotorik der Finger notwendig. Selbst wenn man das Erfordernis der wechselnden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen einmal dahingestellt bleiben lässt, dürfte es in jedem Fall eine logistische Herausforderung darstellen, den Produktions-
bzw. Arbeitsablauf derart zu modifizieren und darauf abzustimmen, dass die besagten verbleibenden drei Tätigkeiten ausschließlich von einer Kraft in Teilzeittätigkeit ausgeübt werden können.
Bei dieser Sachlage kann sich das Integrationsamt jedenfalls nicht mit der Feststellung begnügen, die Klägerin habe das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht nachgewiesen und diese Aussage werde durch die Angaben der Beigeladenen und der Integrationsberaterin bestritten. Dies ist keinesfalls ausreichend, um der dem Integrationsamt nach § 20
SGB X obliegenden Aufklärungspflicht nachzukommen. Vielmehr wäre das Integrationsamt gehalten gewesen, unter Berücksichtigung des Vortrags des Arbeitgebers im Rahmen des Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, wie bereits eingangs erwähnt, all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (
vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336
ff.).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, das Integrationsamt hätte zur Frage der Gesundheitsprognose,
d. h. inwieweit die Beigeladene unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation die von ihr geschuldete Arbeitsleistungen erbringen kann, sowie insbesondere zur Frage, ob eine solche Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unter wirtschaftlichen und betriebsorganisatorischen Gründen zumutbar ist, weitere Ermittlungen anstellen müssen, die dann im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung entsprechend zu würdigen gewesen wären. Dies ist hier zu Unrecht unterblieben. Nach Auffassung der erkennenden Kammer wären in Anbetracht der geschilderten Umstände weitere Ermittlungen angezeigt gewesen, insbesondere in Form einer Betriebsbegehung, um die örtlichen Arbeitsbedingungen in Augenschein nehmen zu können, und auch durch Einholung weiterer ärztlicher Gutachten, insbesondere eines Obergutachtens zur Klärung der Frage, ob
bzw. in welch konkretem Umfang die Beigeladene aus gesundheitlicher Sicht den speziellen Arbeitsbedingungen im Betrieb der Klägerin gerecht wird
bzw. werden kann.
Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall folgende Gesichtspunkte zu Unrecht nicht hinreichend aufgeklärt worden
bzw. vollkommen unaufgeklärt geblieben und wurden bei der Interessensabwägung von der Behörde zu Unrecht nicht (hinreichend) gewürdigt:
Zum einen ist nicht ersichtlich, dass sich das Integrationsamt ausreichend eine eigene Überzeugung der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen verschafft hat, in welchem konkreten Umfang für die Beigeladene eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Klägerin besteht. Der Hinweis auf die Möglichkeit von "
z. B. Einlegen von Wäsche in die Mangel sowie Stapeln und Zusammenfalten von Wäsche" ist zu pauschal und lässt nicht erkennen, ob
bzw. dass das Integrationsamt sich mit dem substantiierten Vortrag der Klägerin hierzu (
s. o.) überhaupt detailliert auseinandergesetzt
bzw. in seine Ermessensentscheidung fehlerfrei einbezogen hat. Weiter hat das Integrationsamt ein mögliches Tätigkeitsfeld für die Beigeladene "im Zusammenlegen von Wäsche" gesehen, obwohl die Klägerin laut Stellungnahme der Integrationsberaterin angegeben hatte, dass dieser Bereich lediglich
ca. 2 % der Gesamtarbeit ausmache und diese Tätigkeit bereits von einer anderen schwerbehinderten Arbeitnehmerin durchgeführt werde, wobei beides sowohl von der Integrationsberaterin, als auch der Beigeladenen unwidersprochen blieb. Wie bereits eingangs dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz freizukündigen (
vgl. Beschluss vom 11.9.1990, 5 B 63.90, Buchholz 436.61, § 15
SchwbG 1986,
Nr. 4; Beschluss vom 11.6.1992, 5 B 16.92, Buchholz 436.61, § 15
SchwbG 1986,
Nr. 5). Auch diesen Gesichtspunkt hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt.
Zum anderen hat das Integrationsamt sein Ermessen zur Frage, ob eine Weiterbeschäftigung der Beigeladenen für die Klägerin zumutbar ist, nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Zu dieser Frage wurden seitens der Behörde keine weitergehenden Ermittlungen angestellt, darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Behörde den substantiierten Vortrag der Klägerin zu dieser Frage ermessensfehlerfrei im Rahmen der Interessensabwägung gewürdigt und berücksichtigt hat. Der Bescheid lässt nicht erkennen, dass die Behörde sich mit dieser Frage
bzw. den von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkten substantiiert auseinandergesetzt hätte, es fehlt im Bescheid jede nähere und nachvollziehbare Begründung dafür, warum dem Arbeitgeber trotz der gegebenen Einschränkungen eine Weiterbeschäftigung der geschützten Arbeitnehmerin zumutbar sein soll. Der Bescheid lässt insbesondere nicht nachvollziehbar erkennen, auf welche Art und Weise die Klägerin als Arbeitgeber die - nach Auffassung des Integrationsamtes verbleibende - Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit der betriebsärztlichen Maßgabe eines Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu je 1/3 in den komplexen Arbeitsablauf einer Wäscherei mit insgesamt 54 Arbeitnehmern integrieren kann
bzw. können soll.
Wenn die Integrationsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2008 angibt, nach Rücksprache mit dem behandelnden Orthopäden müsse "der starre Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen seiner Ansicht nach nicht zwingend durchgeführt werden", steht dies bereits im Widerspruch zu dem betriebsärztlichen Attest vom .... Unabhängig davon macht die Behörde in ihrem Bescheid auch insoweit keinerlei nachvollziehbare Angaben dazu, ob sie die betriebsärztliche Maßgabe eines Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu je 1/3 für erforderlich hält oder warum sie
ggf. in diesem Punkt - abweichend von dem Inhalt des Attestes vom ... - den Angaben der Integrationsberaterin folgt.
Selbst wenn man das Erfordernis der wechselnden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen einmal dahingestellt bleiben lässt, dürfte es in jedem Fall eine logistische Herausforderung darstellen, den Produktionsablauf derart zu modifizieren und darauf abzustimmen, dass die nach Angaben der Klägerin verbleibenden drei Tätigkeiten ausschließlich von einer Kraft in Teilzeittätigkeit ausgeübt werden können. Dies würde wohl erfordern, dass die zu mangelnde Wäsche dahingehend vorsortiert wird, dass zu Einsatzzeiten der Beigeladenen (in Teilzeit) diese nur Bezüge, Betttücher und Tischdecken einzulegen hat. Ob dies technisch in einem - vor allem wirtschaftlich - vertretbaren Umfang und in einem reibungslosen Arbeitsablauf machbar wäre, ist nach Aktenlage nicht zu beurteilen. Auch mit diesem Gesichtspunkt hat sich die Behörde nicht
bzw. jedenfalls nicht ausreichend auseinandergesetzt. Gleiches gilt für den weiteren vorgetragene Gesichtspunkt, die Klägerin könne der von der Integrationsfachberaterin vorgeschlagenen Halbtagsbeschäftigung auch deshalb nicht entsprechen, da der bereits hohe Anteil an Halbtagsbeschäftigten (36 %) eine vernünftige Produktionsplanung ohnehin bereits sehr schwer mache.
Die von der Klägerin substantiiert vorgetragenen Gesichtspunkte, eine solche Stelle sei weder bei ihr im Betrieb vorhanden, noch ihr aus arbeitsablauftechnischen Gründen zumutbar, können nicht von vorneherein von der Behörde als nicht nachgewiesen
bzw. nicht nachweisbar außer Acht gelassen werden. Nach Aktenlage spricht bei Anlegung eines objektiven Maßstab eher mehr dafür als dagegen, dass eine Teilzeitkraft mit den ärztlicherseits bestätigten gesundheitlichen Einschränkungen in den komplexen Arbeitsablauf einer Wäscherei mit zum maßgeblichen Zeitpunkt insgesamt 54 Arbeitnehmern nicht
bzw. allenfalls nur wenig sinnvoll eingesetzt werden kann. Ob unter diesen Voraussetzungen der Klägerin eine Weiterbeschäftigung tatsächlich zumutbar ist, erscheint deshalb zumindest sehr fraglich.
Damit ist der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen, dass die Behörde die berechtigten Belange der Klägerin hier in allen wesentlichen Gesichtspunkten ausreichend gewürdigt und in ihre Interessenabwägung zur Zumutbarkeit zutreffend einbezogen hat. Vielmehr spricht die Aktenlage dafür, dass das Integrationsamt hier die Interessen der geschützten Arbeitnehmerin zu einseitig zu Lasten der Arbeitgeberin im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung berücksichtigt hat.
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung den oben dargelegten Vortrag der Klägerseite zumindest teilweise etwas abgeschwächt hat, nichts. Die der Behörde vorbehaltene Ermessensentscheidung darf nicht durch das Gericht ersetzt werden, es muss dem Ermessen des Beklagten vorbehalten bleiben, ob
bzw. inwieweit die in der mündlichen Verhandlung nunmehr vom Klägervertreter vorgetragenen Gesichtspunkte bei der erneuten Entscheidung der Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen sein werden.
Nach alledem erweist sich die Entscheidung des Integrationsamtes aus den genannten Gründen als ermessensfehlerhaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten war, über den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 161
Abs. 1
VwGO. Da die Beigeladene im Verfahren keine Anträge gestellt hat, waren ihr nach § 154
Abs. 1 und
Abs. 3
VwGO keine Kosten aufzuerlegen, sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167
VwGO i.V.m. 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124
Abs. 2
VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.