Die als Feststellungsklage (§ 43
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO) zulässige Klage,
vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -, BVerwGE 123, 308 = juris, Rn. 18,
ist nicht begründet.
Das Nettoeinkommen der Klägerin ist nicht wegen der Kürzung entsprechend ihrer begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 72a
Abs. 1 Satz 1, § 6
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (
BBesG) - jeweils in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (
vgl. § 86
BBesG) - verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Nach § 72a
Abs. 1 Satz 1
BBesG erhält ein Beamter bei begrenzter Dienstfähigkeit Dienstbezüge entsprechend § 6
Abs. 1
BBesG, wonach bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Die Bezüge werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde (§ 72a
Abs. 1 Satz 2
BBesG). Durch § 72a
Abs. 2 Satz 1
BBesG werden die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlags zu regeln.
Diese Regelung steht - in verfassungskonformer Auslegung - mit dem Grundgesetz (
GG), insbesondere dem Gleichheitssatz (
Art. 3
Abs. 1
GG), im Einklang.
Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -, BVerwGE 123, 308 = juris, Rn. 22.
Wie sich aus dem Verweis in § 72a
Abs. 1 Satz 1
BBesG auf § 6
Abs. 1
BBesG ergibt, behandelt der Gesetzgeber begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte. Die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zieht die zeitanteilige Kürzung der Dienstbezüge nach sich. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Dienstbezüge begrenzt dienstfähiger Beamter in ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem zeitlichen Umfang der Dienstleistung gestellt. Dagegen hat er den Unterschieden keine Bedeutung beigemessen, die zwischen den Gruppen der begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Erfüllung der Dienstleistungspflicht bestehen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige Beamte ihre Arbeitskraft ganz ein. Daher stehen sie dem in
Art. 33
Abs. 5
GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher.
Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nach dem Merkmal "zeitlicher Umfang der Dienstleistung" in das Besoldungsgefüge einzupassen, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäß
Art. 3
Abs. 1
GG die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung dieses Merkmals. Es darf nicht nur herangezogen werden, um zeitanteilige Kürzungen der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber der Besoldung voll dienstfähiger Beamter zu rechtfertigen. Vielmehr muss die von begrenzt dienstfähigen Beamten erbrachte Dienstleistung auch Berücksichtigung finden, um die Höhe ihrer Besoldung im Verhältnis zu den Bezügen der in ihrer Leistungsfähigkeit anteilig gleich beeinträchtigten Beamten zu bestimmen, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre umfänglich begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt werden und dabei auch noch unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern können (§ 53
Abs. 2
Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes). Folgerichtig muss sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -, BVerwGE 123, 308 = juris, Rn. 24 f.
Diesen Anforderungen entspricht die Regelung des § 72a
Abs. 1 Satz 2
BBesG für sich genommen nicht. Die von
Art. 3
Abs. 1
GG geforderte Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber Ruhestandsbeamten kann aber dadurch erreicht werden, dass ihnen ein Zuschlag gemäß § 72a
Abs. 2 Satz 1
BBesG gewährt wird. Diese Regelung ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Regierungen für ihren Bereich nicht nur zum Erlass entsprechender Verordnungen berechtigt, sondern verpflichtet sind.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -, BVerwGE 123, 308 = juris, Rn. 26, 27, 29.
An diesen Anforderungen gemessen ist die Höhe der Bezüge der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin erhält Dienstbezüge nach § 72a
Abs. 1 Satz 1
BBesG, die erheblich über ihren fiktiven Versorgungsbezügen liegen. Ausweislich einer in dem Verwaltungsvorgang des LBV
NRW befindlichen Berechnung (Beiakte Heft 2, Bl. 21) betrugen ihre Bruttobezüge mit Stand vom 1. März 2010 3.225,27 Euro auf der Basis einer begrenzten Dienstfähigkeit von 78,57 % (das bedeutet auf der Grundlage von 88 %: 3.612,30 Euro). Dem standen fiktive Versorgungsbezüge in Höhe von 2.226,11 Euro gegenüber. Da die Bezüge der Klägerin nicht der Höhe nach auf die fiktiven Versorgungsbezüge nach § 72a
Abs. 1 Satz 2
BBesG beschränkt sind, bedarf es keines Zuschlags gemäß § 72a
Abs. 2 Satz 1
BBesG in Verbindung mit Landesrecht, um den verfassungsrechtlich gebotenen Abstand zwischen den fiktiven Versorgungsbezügen und den aktiven Bezügen der Klägerin herzustellen.
Das Nettoeinkommen der Klägerin ist auch nicht unter Verstoß gegen das von
Art. 33
Abs. 5
GG umfasste Alimentationsprinzip zu niedrig bemessen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (
BVerfG) zur so genannten Einstellungsteilzeit vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 = juris, stützen, da die begrenzte Dienstfähigkeit maßgebliche Unterschiede zu der beamteten Lehrern bei der Einstellung auferlegten unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung aufweist, die der Übertragung der Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Einstellungsteilzeit auf die begrenzte Dienstfähigkeit entgegenstehen.
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht.
Vgl.
BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 = juris, Rn. 70
m.w.N.Eine Einschränkung der amtsangemessenen Alimentation kann insbesondere im Falle der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung deshalb hingenommen werden, weil das Teilzeitmodell hier im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens - auf die volle Besoldung angewiesen ist.
Vgl.
BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 = juris, Rn. 70
m.w.N.Dagegen folgt bereits aus der Zweckbestimmung des Alimentationsgrundsatzes, die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sicherzustellen, dass eine unfreiwillige Schmälerung der Besoldungsbezüge nicht zur Absenkung des Lebensniveaus unter das vom Gesetzgeber als amtsangemessen bewertete Bild führen darf.
Vgl.
BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 = juris, Rn. 76.
Daher ist eine so genannte antragslose Einstellungsteilzeit für beamtete Lehrer verfassungswidrig.
Vgl.
BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 = juris, insb. Rn. 77
ff.Dies gilt indes nicht für das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die Lage eines beamteten Lehrers, der gegen seinen Willen auf eine Teilzeitbeschäftigung verwiesen wird, unterscheidet sich grundlegend von der Lage eines begrenzt dienstfähigen Beamten: Während ein voll dienstfähiger beamteter Lehrer, der in unfreiwilliger Teilzeit tätig ist, nur einen Teil der ihm möglichen Leistung erbringt und entsprechend nur einen Teil der angestrebten Alimentation erhält, ist ein begrenzt dienstfähiger Beamter - wie die Klägerin - nicht in der Lage, mehr als die Stundenzahl zu erbringen, die seiner begrenzten Dienstfähigkeit entspricht. Vor Einführung der Regelungen über die begrenzte Dienstfähigkeit wurden auch nur teilweise dienstunfähige Beamte (vorzeitig) in den Ruhestand versetzt und erhielten damit nur ihre Versorgungsbezüge. Insoweit bedeutet die begrenzte Dienstfähigkeit keinen Einschnitt, sondern eine Besserstellung für den betroffenen Beamten gegenüber dem vorherigen Recht.
Vgl. Verwaltungsgericht (
VG) Stuttgart, Urteil vom 1. April 2009 - 3 K 1366/08 -, juris, Rn. 22.
Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers bei Einführung der Regelungen über die begrenzte Dienstfähigkeit, die nicht nur dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst umfangreichen Ausnutzung der personellen Ressourcen, sondern auch dem Interesse des Beamten Rechnung tragen sollen, indem dem Beamten ermöglicht wird, weiterhin am Arbeitsleben teilzunehmen.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 13/9527,
S. 29.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese gesetzgeberische Zielsetzung in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt und behauptet hat, vor Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit hätten Beamte, die - wie die Klägerin - auf Grund eines psychischen Leidens nur noch begrenzt dienstfähig gewesen seien, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bei vollen Bezügen weitergearbeitet und seien nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, bleibt diese Behauptung unsubstantiiert und entbehrt jeder Tatsachengrundlage.
Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf den von ihrem Prozessbevollmächtigten auszugsweise zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 9. November 2004 - 5 LC 415/03 -, NVwZ-RR 2006, 133 = juris, berufen. Denn das Gericht führte - in Übereinstimmung mit der späteren Entscheidung des
BVerwG von 2005 - aus (a.a.O., juris, Rn. 28):
"Ein Beamter, dessen Arbeitszeit entsprechend seiner begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 54a NBG reduziert ist, kann zwar aus
Art. 33
Abs. 5
GG keinen Anspruch auf die volle Alimentation eines in Vollzeit beschäftigten Beamten herleiten, er kann aber beanspruchen, besser gestellt zu werden, als er stünde, wenn er sich bereits im Ruhestand befände."
Die Kürzung der Dienstbezüge wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist ferner insoweit mit dem Gleichheitssatz (
Art. 3
Abs. 1
GG) vereinbar, als begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Besoldung wie freiwillig in Teilzeit beschäftigte Beamte behandelt werden.
Es entspricht der Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte zu behandeln.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -, BVerwGE 123, 308 = juris, Rn. 24.
Diese gesetzgeberische Entscheidung hält der Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes (
Art. 3
Abs. 1
GG) stand. Das Argument der Klägerin, sie erbringe 100 % der ihr subjektiv möglichen Leistung und könne dafür volle Alimentation beanspruchen, während freiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte nur einen Teil ihrer subjektiv möglichen Leistung erbrächten, verfängt nicht. Denn die objektiv dem Dienstherrn zur Verfügung gestellte Leistung ist in beiden Fällen im Ergebnis gleich.
Vgl.
VG München, Urteil vom 10. Februar 2009 - M 5 K 08.687 -, Rn. 21;
VG Stuttgart, Urteil vom 1. April 2009 - 3 K 1366/08 -, juris, Rn. 25.
Über die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Ende seiner Klageschrift aufgeführten Beweisangebote für sein gesamtes Vorbringen, die er in der mündlichen Verhandlung in seine Antragstellung einbezogen hat, musste die Kammer nicht entscheiden. Denn bei verständiger Würdigung sind diese nicht als Beweisanträge im Sinne des § 86
Abs. 2
VwGO auszulegen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten zu beweisenden Tatsachen sich die Beweisangebote beziehen, die ausdrücklich für das gesamte Vorbringen gestellt wurden. Deshalb geben die Beweisangebote auch keinen Anlass, von Amts wegen in eine weitere Sachverhaltsaufklärung einzutreten.
Über den für den Fall der Unzulässigkeit des auf eine Feststellung gerichteten Hauptantrags gestellten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag zulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11 der Zivilprozessordnung (
ZPO).