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Gesetz
Werkstättenverordnung - WVO

Erster Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen

WVO § 6 Beschäftigungszeit

(1) Die Werkstatt hat sicherzustellen, dass die behinderten Menschen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können. Die Stundenzahlen umfassen Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3.

(2) Einzelnen behinderten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/RWVO06