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Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl

SchwbVWO § 3 Liste der Wahlberechtigten

(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RVWO03