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Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl

SchwbVWO § 1 Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RVWO01