Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Abschnitt 4: Rechtsschutz
Abschnitt 4: Rechtsschutz
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
22.12.2023
R/RAGG22