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Urteil
Gewährung von Übergangsgeld für arbeitsfreie Samstage während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme in Teilzeit

Gericht:

LSG Bayern


Aktenzeichen:

L 16 R 889/05


Urteil vom:

25.07.2007


Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2005 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 29. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 verurteilt, dem Kläger für jeden Kalendertag der Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld in Höhe von 55,21 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge in vollem Umfang zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Übergangsgeldes streitig.

Der 1964 geborene Kläger hat den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt und bis September 1997 ausgeübt. Danach war er für zwei Jahre als Betriebselektriker, anschließend bis April 2000 als Haustechniker und ab Mai 2003 wieder als Betriebselektriker beschäftigt. Zuletzt bezog er im Januar 2004 aufgrund von 154 Arbeitsstunden - Überstunden wurden nicht erbracht - ein Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.849,87 brutto und EUR 1.980,49 netto. Das Arbeitsentgelt wurde nach geleisteten Stunden berechnet; tarifvertraglich war für die Jahre 2003 bis 2005 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36 h (7,2 h an 5 Tagen) von Montag bis Freitag vereinbart. Der Kläger bezog von Februar 2003 bis Januar 2004 Einmalzahlungen in Höhe von EUR 3.700,99 brutto. Er ist Vater der 1984 und 1996 geborenen Kinder. Auf seinen Antrag vom 06.10.2003, ihm wegen seiner Schmerzen im rechten Knie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2003 diese Leistungen dem Grunde nach und mit Bescheid vom 11.02.2004 die Weiterbildung zum Industriemeister - Elektrotechnik - in Teilzeit für eine voraussichtliche Dauer von 17 Monaten. Diese Maßnahme wurde vom 05.02.2004 bis 28.07.2005 - unterbrochen durch die Ferienzeiten - jeweils am Donnerstag, Freitag und Samstag und ab 17. September bis Oktober 2005 nur noch samstags (ausgenommen die Prüfungstage) durchgeführt. Der Kläger nahm für Donnerstag und Freitag jeweils unbezahlten Urlaub und war von Montag bis Mittwoch bei seinem letzten Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt. Von Februar 2004 bis Oktober 2005 leistete er jeweils von Montag bis Mittwoch monatlich durchschnittlich 141,27 Arbeitsstunden und erzielte ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.650,54 und Nettoentgelt in Höhe von EUR 1.868,20. Die Beklagte verlängerte die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bescheid vom 29.06.2005 bis zum Tag der letzten Pflichtprüfung bzw. der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen am 17. und 18. Oktober wurde am 7. Dezember 2005 das Prüfungsergebnis bekanntgegeben.

Mit Bescheid vom 29.04.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 05.02.2004 für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich EUR 51,81 für die Unterrichtstage am Donnerstag und Freitag. Denn nur diese Tage - nicht dagegen der Samstag - seien vertraglich geregelte Arbeitstage, und nur für sie sei auch unbezahlter Urlaub beantragt worden. Die Höhe des kalendertäglichen Übergangsgeldes ergebe sich nach §§ 46, 47 SGB IX unter Anwendung des erhöhten Vomhundertsatzes für Versicherte mit einem Kind von 75 Prozent auf das errechnete kalendertägliche Nettoentgelt in Höhe von EUR 69,08, das aus dem Nettoarbeitsentgelt im Januar 2004 in Höhe von EUR 1.844,77, geteilt durch die Anzahl der 154 bezahlten Stunden, vervielfacht mit der Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen 36 Arbeitsstunden, geteilt durch 7 und addiert mit dem Hinzurechnungsbetrag aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt ermittelt worden sei.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger eine Teilung des ermittelten Nettoarbeitsentgelts durch 5 statt durch 7 Tage. Er beziehe nicht für 30 Tage pro Monat Übergangsgeld. Es sei daher das Nettoarbeitsentgelt im Januar 2004 durch 22 Arbeitstage zu teilen, so dass 75 Prozent aus diesem Betrag auf EUR 62,69 täglich zu beziffern seien. Nach einem Aufklärungsschreiben wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg begehrte der Kläger weiter die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes, weil gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Zi. 1 SGB IX 75 Prozent des zuletzt erzielten Nettoeinkommens zu gewähren seien. Auszugehen sei in der Zeit vor Beginn der Weiterbildung von durchschnittlich 21,66 Arbeitstagen und in der Zeit ab der Weiterbildungsmaßnahme von durchschnittlich 13 Arbeitstagen und - bei wöchentlich zwei Schulungstagen - 8,66 Schulungstagen im Monat. Das von der Beklagten errechnete kalendertägliche Übergangsgeld in Höhe von EUR 51,81 ergebe für 30 Kalendertage einen monatlichen Gesamtbetrag von EUR 1.554,30 und - auf 100 Prozent hochgerechnet - ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.072,40. Ausgehend von monatlich 8,66 Schulungstagen würde sich ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von EUR 488,67 (8,66 x EUR 51,81) errechnen. 100 Prozent dieses Betrages entsprächen EUR 828,58 (EUR 2.072,40: 21,66 x 8,66) und 75 Prozent dieses Betrages EUR 621,44, so dass sich ein kalendertägliches Übergangsgeld von EUR 71,76 errechnen würde. Die Vorschrift des § 47 SGB IX passe nicht auf Fälle der Weiterbildung auf Teilzeitbasis und sei hier daher nicht anzuwenden.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass das errechnete tägliche Übergangsgeld in Höhe von EUR 51,81 genau 75 Prozent des entgangenen täglichen Nettoarbeitsentgelts entsprechen würde. Ein Verdienstausfall, der durch den Reha-Träger zu ersetzen sei, entstehe lediglich an den Unterrichtstagen, die reguläre Arbeitstage seien. Während der übrigen Zeit erziele der Kläger ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, so dass sich ein weiterer zu kompensierender Entgeltausfall nicht ergebe.

Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2005 ab, weil die Beklagte das Übergangsgeld entsprechend der geltenden Rechtslage berechnet habe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB IX seien bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht die jeweiligen Arbeitstage, sondern wöchentlich 7 Tage zu berücksichtigen. Die damit verbundene Schlechterstellung von Teilzeitrehabilitanden, die nur für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitstage Übergangsgeld beanspruchen könnten, gegenüber Vollzeitrehabilitanten, die für 7 Tage in der Woche Übergangsgeld erhalten würden, seien hinzunehmen. Die Schaffung einer Sonderregelung für Teilzeitrehabilitanden sei nicht im Wege der Rechtsfortbildung durch das Gericht, sondern allein durch eine gesetzgeberische Entscheidung möglich.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass die Beklagte gegen die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 Zi. 1 SGB IX (Anspruch auf 75 Prozent des zuletzt erzielten Nettoeinkommens) verstoßen habe und die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Es sei willkürlich, den Teilzeitrehabilitanden anderes zu behandeln als den Vollzeitrehabilitanten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 05.02.2004 das Übergangsgeld in Höhe von EUR 71,76 täglich unter Berücksichtigung eventueller Anpassungen bis 07.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Berechnungsvorschriften des Übergangsgeldes nicht von der Exekutive modifiziert werden dürften. Es bedürfe, um den Teilzeitrehabilitanden gerecht zu werden, einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 17.11.2005 - S 5 R 543/04
BSG, Urteil vom 2.03.2010 - B 5 R 104/07 R

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache auch ganz überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat für jeden Kalendertag der Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld in Höhe von EUR 55,21 (statt EUR 51,81). Insoweit waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 abzuändern. Soweit der Kläger die Anwendung eines anderen Berechnungsmodus für die Ermittlung des Regelentgelts, nämlich Teilung des ermittelten Regelentgelts durch 5 Arbeitstage statt durch 7 Kalendertage, begehrt, war seine Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

I. Der Kläger hat für jeden Tag der Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, d.h. hier auch für die an Samstagen in Anspruch genommen Leistungen der Beklagten, dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld. Eine Beschränkung auf vertraglich vereinbarte Arbeitstage ist unzulässig.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 20 Nr. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Während der Erbringung solcher Leistungen steht dem Versicherten ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach zu. Diese Vorschrift unterscheidet nicht nach Teilzeit- oder Vollzeitrehabilitation und nach Kalender- oder Arbeitstagen, sondern knüpft ausschließlich an den "Erhalt" dieser Leistungen durch den Versicherten an.

Dies entspricht auch dem Rechtscharakter des Übergangsgeldes als akzessorische Leistung. Das Übergangsgeld wird in der Regel nur zusammen mit der eigentlichen Reha-Leistung (der "Hauptleistung") gewährt (vgl. etwa zum RVO-Recht BSGE 53, 229, 232). Auf Grund dieser dienenden Funktion des Übergangsgeldes ist es als unselbstständige, sog. akzessorische Leistung zu qualifizieren, dessen Anspruchsdauer abhängig ist von der Dauer der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. In § 25 SGB VI, der durch Art. 6 SGB IX vom 19.6.2001, BGBl. I S. 1046 mit Wirkung vom 1.7.01 aufgehoben wurde, war in Absatz 1 noch ausdrücklich bestimmt, dass das Übergangsgeld für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht wird. Obwohl in der Nachfolgevorschrift des § 51 SGB IX nur noch die Weiterzahlung der Leistungen nach Abschluss der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geregelt worden ist, ist insoweit nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung der Rechtslage erfolgt (s. Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/5074 S. 119). Denn im 6. Kapitel des SGB IX wurden auf der Grundlage harmonisierter Rechtsvorschriften (Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts zur Eingliederung behinderter Menschen) die bereits geltenden Regelungen des Sechsten Sozialgesetzbuches weitgehend übernommen; es erfolgte lediglich in § 47 SGB IX eine Verdeutlichung hinsichtlich der Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (so BT-Drucks. a.a.O. S. 93, 109).

Schließlich gebietet auch die bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes zu berücksichtigende kalendertägliche Betrachtungsweise auf Grund der Einheit des Gesetzes eine kalendertägliche Zahlung des Übergangsgeldes für jeden Tag der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bei der Beurteilung der Frage der Gewährung von Übergangsgeld dem Grunde nach und der Höhe nach ist nach dem Grundsatz der Einheit des SGB IX der gleiche Maßstab bzw. Anknüpfungspunkt, nämlich der Kalender- und nicht der Arbeitstag, anzuwenden. Nach § 45 Abs. 8, 1. Halbsatz SGB IX wird das Übergangsgeld für Kalendertage gezahlt; § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB IX teilt das ermittelte Regelentgelt durch 7 und legt so der Berechnung ein für jeden Kalendertag ermitteltes Regelentgelt zu Grunde. Wird daher die Höhe des Übergangsgeldes für jeden einzelnen Kalendertag errechnet (kalendertägliche Berechnung), so steht dem Versicherten ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach für jeden Kalendertag der Inanspruchnahme von Leistungen zu (kalendertäglicher Anspruch für jeden Tag der Inanspruchnahme der Teilzeitmaßnahme). Wird die Teilzeitmaßnahme auch an Samstagen durchgeführt, so steht dem Versicherten ebenfalls samstags Übergangsgeld zu, selbst wenn dieser Samstag kein vertraglich vereinbarter Arbeitstag ist.

II. Die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach § 21 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in Verbindung mit §§ 46, 47 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) vom 19.06.2001 in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung (BGBl. I S.1046), weil der Kläger den Antrag nach dem 30.06.2001 gestellt und die Weiterbildungsmaßnahme erst nach dem 30.06.2001 in Anspruch genommen hat (Art. 67 SGB IX, § 301 Abs. 1 SGB VI).

Nach § 46 Abs. 1 SGB IX beträgt das Übergangsgeld für Leistungsempfänger mit einem steuerrechtlich zu berücksichtigenden Kind 75 v.H. des nach § 47 SGB IX berechneten Nettoarbeitsentgelts. Berechnungsgrundlage ist hier unstreitig das Nettoarbeitsentgelt und nicht das höhere 80-prozentige Bruttoarbeitsentgelt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX maximal das im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist. Wird das Arbeitsentgelt nach der Anzahl der Arbeitsstunden bemessen - wie hier arbeitsvertraglich vereinbart - (die monatliche Abrechnung schadet nicht), so bestimmt sich das Regelentgelt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Danach wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch 7 geteilt. Das kalendertägliche Regelentgelt wird also nach folgender Formel ermittelt: Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum: Zahl der Arbeitsstunden x regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 7 Tage.

Die Beklagte legte ihrer Berechnung zwar den zutreffenden Bemessungszeitraum Januar 2004 und den richtigen Hinzurechnungsbetrag für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen zugrunde, sie stellte aber eine unzutreffende Höhe des Bemessungsentgelts in ihre Berechnung ein. Denn nach der Auskunft seines Arbeitgebers vom 17.07.2007, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und gegen deren Inhalt von den Beteiligten keine Einwände erhoben wurden, erzielte der Kläger im Januar 2004 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.849,87 - statt der berechneten EUR 2538,44 - und ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.980,49 Euro - statt der berechneten EUR 1.844,77 -. Unter Anwendung des o.g. Berechnungsmodus errechnet sich ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von EUR 55,21.

Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgt diese Berechnung auch für Teilzeitrehabilitanden nach Kalendertagen (7 Tage) und nicht nach Arbeitstagen (5 Tage).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gilt die Teilung des ermittelten Regelentgelts durch 7 Kalendertage uneingeschränkt für alle Leistungsempfänger.

Diese kalendertägliche Betrachtungsweise entspricht auch der Neuregelung in § 45 Abs. 8 SGB IX, wonach das Übergangsgeld für Kalendertage zu zahlen ist (s. hierzu bereits oben).

Das Fehlen einer Sonderregelung für Teilzeitrehabilitanden stellt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar. Denn nach der dem SGB IX zugrunde liegenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers sollte die Regelung in § 47 SGB IX auch für Teilzeitrehabilitanden gelten. Der Gesetzgeber wollte eine einheitliche Regelung für den Anspruch auf Übergangsgeld, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird oder der Betroffene wegen der Leistung zur Teilhabe an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist (s. BT-Drucks. a.a.O. S. 109, 119).

Der o.g. Berechnungsmodus für Teilzeitrehabilitanden (7 Kalendertage) ist auch durch Sinn und Zweck des Übergangsgeldes geboten. Denn das Übergangsgeld ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX eine unterhaltssichernde und ergänzende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es soll bei Durchführung der erforderlichen Leistungen die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und seiner Familie gewährleisten; der vor Durchführung dieser Leistungen bestehende Lebensstandard soll gewahrt werden. Die Regelungen der §§ 46, 47 SGB IX berücksichtigen daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor Antritt der Maßnahme.

Für den Kläger errechnet sich zwar in dem Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2005 unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelts in Höhe von EUR 1.868,20 und eines gewährten monatlichen Übergangsgeldes in Höhe von ca. EUR 440,- ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von ca. EUR 2.308,-, das sein aus der vor Antritt der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Januar 2004 bestehenden Vollbeschäftigung mit 154 Arbeitsstunden erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.980,49 erheblich überschreitet (um ca. EUR 300,-). Diese wirtschaftliche Besserstellung des Klägers beruht aber auf seinem intensiven Arbeitseinsatz von Montag bis Mittwoch bei seinem Arbeitgeber (täglich ca. 10 h Arbeitszeit). Da durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerrt oder der Versicherte gar besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt dieser Maßnahme stünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. 01.1995, Az. 1 BvR 892/88), ist eine weitergehende Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Klägers durch Teilung des Regelentgelts durch nur fünf statt sieben Tage nicht vereinbar mit der vom Gesetz bezweckten Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch eine vergleichende Betrachtungsweise mit § 52 SGB IX bzw. § 27 Absatz 1 Zi. 1 SGB VI a.F., wonach bei einem zeitgleichen Bezug von Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung und von Übergangsgeld das Erwerbseinkommen in Höhe des Nettobetrages auf das Übergangsgeld angerechnet wird. Grundgedanke dieser Vorschrift ist ebenfalls, dass der Leistungsempfänger während einer Teilhabeleistung den Lebensstandard, den er zuvor erreicht hatte, weitgehend ungeschmälert beibehalten, aber keinen darüber hinausgehenden Gewinn erzielen können soll.

III. Die gesetzliche Regelung über die Gewährung von Übergangsgeld ist dem Grunde und der Höhe nach für Teilzeitrehabilitanden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der Vollzeitrehabilitand an allen Kalendertagen und der Teilzeitrehabilitand nur an den Tagen der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Übergangsgeld, berechnet nach 7 Kalendertagen, hat, so kann diese Ungleichbehandlung noch nicht als willkürlich bezeichnet werden und stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Denn diese Ungleichbehandlung ist infolge der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Vollzeit- und Teilzeitrehabilitanden sachlich gerechtfertigt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (so etwa BVerfGE 55, 72,88). Es muss ein sachlicher Differenzsicherungsgrund vorliegen, der sich nach Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachverhalts und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung beurteilt (vgl. BVerfGE 71, 39,58). Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG verstoßen typisierende Regelungen im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nicht gegen Art. 3 GG; unvermeidliche Härten in Randbereichen müssen hingenommen werden (vgl. etwa SozR 2200 § 1227 Nr. 18 m.w.N.).

Die Regelung des Übergangsgeldes ist objektiv nicht eindeutig unangemessen. Es gibt für einen verschiedenen Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach für Teilzeit- und Vollzeitrehabilitanten und den gleichen Anspruch auf Übergangsgeld der Höhe nach einleuchtende Gründe. Die gesetzliche Regelung berücksichtigt die besondere Lage der verdienenden Teilzeitrehabilitanden hinreichend dadurch, dass es Übergangsgeld nur für die Tage der Inanspruchnahme von Maßnahmen gewährt. Soweit den Teilzeitrehabilitanden für maßnahmefreie (schulungsfreie) Tage kein Übergangsgeld gezahlt wird, ist dies im Hinblick auf die unterhaltssichernde Funktion des Übergangsgeldes auf Grund des Eigenverdienstes des Versicherten durch seine Erwerbstätigkeit an den maßnahmefreien Tagen nicht objektiv eindeutig unangemessen. Während der Vollzeitrehabilitand wöchentlich Übergangsgeld in Höhe von 75 % aus 7/7 (an 7 Kalendertagen) erhält, erzielt hier der Kläger als Teilzeitrehabilitand bei 3 Arbeitstagen und 3 Schulungstagen wöchentlich 3/5 Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt von 3 bei vertraglich vereinbarten 5 Arbeitstagen) und Übergangsgeld 3/7 in Höhe von 75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (Übergangsgeld an 3 von 7 Kalendertagen), d.h. insgesamt 92 % des vor Beginn der Maßnahme erzielten Nettoentgelts, falls die Entgelthöhe und die Anzahl der täglichen Arbeitsstunden vor und nach Beginn der Maßnahme unverändert bleiben. Eine eindeutige unangemessene Benachteiligung des Klägers gegenüber dem Vollzeitrehabilitanten ist daher keinesfalls gegeben. Der Kläger ist durch die getroffene Regelung nach den obigen Ausführungen auch nicht im Übermaß betroffen.

Die Kostenentscheidung gem. §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung hinsichtlich des Ziels der Gewährung eines höheren Übergangsgeldes im Ergebnis Erfolg hatte.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Denn es liegt keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der hier streitigen klärungsbedürftigen Frage des kalendertäglichen oder nur arbeitstäglichen Anspruchs des Teilzeitrehabilitanden auf Gewährung von Übergangsgeld vor. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage hat Bedeutung für alle Teilzeitrehabilitanden und ist daher von grundsätzlicher Bedeutung.

Referenznummer:

R/R3398


Informationsstand: 02.08.2010