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Gesetz
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) - KfzHV

KfzHV § 13 Übergangsvorschriften

(1) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt.

(2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den behinderten Menschen günstiger sind.

(3) aufgehoben

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/KFZHV13