Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht das Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 68
Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) der Zulässigkeit nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, die entsprechend
Art. 15
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) auf ein fakultatives Widerspruchsverfahren hinweist, im Hinblick auf
§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) zutreffend ist
bzw. richtig erteilt wurde, ist das Vorverfahren hier nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise entbehrlich. Der Beklagte hat sich, vertreten durch das Integrationsamt sowohl als Ausgangs- als auch als Widerspruchsbehörde, im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben, dass er die Zustimmung für rechtmäßig hält (
vgl. BVerwG vom 19.2.2009 Az.
2 C 56/07 (juris);
BVerwG v. 15.1.1982 BVerwGE 64, 325 m.w.N; Deiseroth, jurisPR extra 2011, 45). Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach übereinstimmender Einlassung des Klägers und der Beigeladenen nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung seitens der Beigeladenen erfolgte und der Kläger Kündigungsschutzklage erhob.
2. Die Klage ist - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region ... - Integrationsamt - vom 17. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für die erteilte Zustimmung ist
§ 85 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen oder, wie vorliegend, eines gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.
Der streitgegenständliche Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere wurden der Kläger und der Betriebsrat der Beigeladenen zur beantragten Zustimmung angehört (
§ 87 Abs. 2 SGB IX).
Die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Klägers frühestens zum 31. August 2011 verletzt auch nicht materielles Recht.
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in
§ 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abzuwägen sind (
vgl. BayVGH vom 28.9.2010 Az.
12 B 10.1088 (juris)). Die Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 114 Satz 1
VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Bei der hier vorliegenden betriebsbedingten Kündigung ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen, abzuwägen (
vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336). Es ist dem Fürsorgegedanken der Regelungen des
SGB IX Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen will. Der schwerbehinderte Mensch soll vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden und es soll sichergestellt sein, dass er gegenüber gesunden Menschen nicht benachteiligt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Interessenabwägung dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung ihre Ursache haben; entsprechend geringer ist der Schutz, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist.
Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es nicht, eine zusätzliche zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen, so dass im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob eine Kündigung nach
§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist. Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287; BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 (juris)).
a) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Zustimmung des Beklagten nicht zu beanstanden, da die geltend gemachten betriebsbedingten Kündigungsgründe die Zustimmungsentscheidung tragen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
Eine Einschränkung der Ermessensentscheidung gemäß § 89
SGB IX ist nicht einschlägig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 89
Abs. 1 Satz 2
SGB IX nicht vor, da nach den Feststellungen des Integrationsamtes die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht der Beigeladenen nach
§ 71 SGB IX nicht ausreicht. Ebenso liegt keiner der Ausnahmetatbestände des
§ 90 SGB IX vor.
Zutreffend ging das Integrationsamt im angefochtenen Bescheid von einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aus. Hier ist der Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers schwächer ausgeprägt als bei Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen; unternehmerische Entscheidungen sind zu beachten. Zudem ist die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung beim Wegfall des Arbeitsplatzes zu prüfen. Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz "freikündigt" (
vgl. BVerwG vom 11.9.1990 Az.
5 B 63.90 (juris)). Die Beigeladene traf - ausweislich des vorgelegten Interessenausgleichs und des Sozialplans - wegen nachhaltiger negativer Jahresergebnisse in der Vergangenheit und negativer Prognosen für die Zukunft die unternehmerische Entscheidung, die Produktion einschließlich der Untergliederung Kunststoffspritzerei zum 31. August 2011 stillzulegen, was zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers führte. Die Schließung dieses Betriebsteils aus wirtschaftlichen Gründen und der Wegfall der betroffenen Arbeitsplätze lässt sich auch zwei Artikeln entnehmen, die in der ... Allgemeinen vom 31. August
bzw. 10. September 2011 erschienen. Die dargelegte unternehmerische Entscheidung der Beklagten konnte vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich, sondern nur daraufhin, ob sie unsachlich oder willkürlich ist, überprüft werden (BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 (juris)). Das klägerseits angeführte wirtschaftliche Gutachten, welches den Erhalt der Stammbelegschaft als möglich erachtet habe, kann insofern die getroffene unternehmerische Entscheidung nicht in Frage stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Klägers wegfiel und die geltend gemachten betriebsbedingten Kündigungsgründe im maßgeblichen Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Kündigung tatsächlich vorlagen, also nicht lediglich vorgeschoben waren. Ein Zusammenhang zwischen der Stilllegung der Produktion
bzw. der Kündigung des Klägers und der Behinderung des Klägers ist nicht erkennbar. Der Vortrag des Klägers, seit dem Wechsel der Geschäfts- und Produktionsleitung im Weg gestanden zu haben, führt unter Berücksichtigung der dargelegten Gegebenheiten insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
Die Beigeladene hat auch hinreichend dargelegt, dass eine weitere Beschäftigung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Kündigung in den verbleibenden Betriebsteilen nicht möglich gewesen ist (
vgl. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX), da keine gewerblichen Arbeitsplätze, sondern nur noch Stellen in den Betriebsteilen Forschung und Entwicklung sowie im kaufmännischen Bereich verblieben, die eine weitergehende Qualifikation voraussetzten. Einsatzmöglichkeiten bestanden demnach für Ingenieure, Techniker, speziell qualifizierte Mitarbeiter für den Bereich Elektronik und ausgebildete Kaufleute mit Zusatzqualifikationen. Der Kläger ist hingegen gelernter Schlosser, der als Werksmeister tätig war; er zeigte demgegenüber keine konkret bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten auf. Insbesondere erfolgte dies nicht dadurch, dass er ausführte, es habe keine Bemühungen des Arbeitgebers gegeben, die Kündigung abzuwenden und er könne weiterbeschäftigt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass das Integrationsamt bei Erlass des angefochtenen Bescheids die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat, sind weder vom Kläger ausreichend substantiiert vorgetragen worden, noch ersichtlich.
b) Darüber hinaus liegen auch sonstige Gründe, die zu einer Verweigerung der Zustimmung des Integrationsamtes hätten führen müssen, nicht vor. Im Rahmen des Kündigungsschutzes nach § 85
SGB IX ist es nicht Aufgabe des Integrationsamtes, die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Das Integrationsamt hat deshalb nicht parallel zum Arbeitsgericht über die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung zu entscheiden.
Für das Integrationsamt bestand nur die Verpflichtung zu überprüfen, ob die beabsichtigte Kündigung im dargelegten Sinne offensichtlich arbeitsrechtlich unwirksam ist (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O.). An einer nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen rechtsmissbräuchlichen Antragstellung fehlt es, da die von der Beklagten genannten Gründe - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nach eigener Einlassung als Ersatzbetriebsratsmitglied eingesetzt war - geeignet sind, eine ordentliche Kündigung zu tragen (
vgl. BayVGH vom 28.9.2010 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Zustimmung verfolgte Kündigung offensichtlich sozial ungerechtfertigt ist (
§ 1 Abs. 2 KSchG), sind nicht gegeben. Insbesondere führen der klägerische Vortrag, die erfolgte Sozialauswahl diskriminiere ältere Arbeitnehmer, sowie das schlichte Bestreiten der dargelegten Sozialauswahl insofern nicht zu einer ohne jeden vernünftigen Zweifel offen zu Tage liegenden arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit.
Auch im Hinblick auf
§ 15 KSchG liegen keine Gründe für eine offensichtlich arbeitsrechtliche Unwirksamkeit vor. Als Ersatzbetriebsratsmitglied steht der Kläger nach Beendigung des Vertretungsfalles, d.h. nach Heranziehung zur Betriebsratsarbeit, unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15
Abs. 1 Satz 2
KSchG (
vgl. BAG vom 12.2.2004 Az. 2 AZR 163/03 (juris)). Selbst wenn für den Kläger im Zeitpunkt der Kündigung noch dieser Sonderkündigungsschutz greift, soll er entsprechend dem Willen des Gesetzgebers nach § 15
Abs. 4 und 5
KSchG bei einer Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung in gleicher Weise gekündigt werden können wie andere von der unternehmerischen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer (
vgl. BAG vom 15.2.2007 Az. 8 AZR 310/06 (juris)). Vor diesem Hintergrund hat die Beigeladene hinreichend dargelegt, dass der Arbeitsplatz des Klägers wegen der Stilllegung der Produktion aus betriebsbedingten Gründen entfallen ist und der Kläger aus betrieblichen Gründen nicht in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden kann, da er nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise weiterbeschäftigt werden kann.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bescheid des Integrationsamtes vom 17. Februar 2011 rechtmäßig ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Zivilprozessordnung.