Förderprogramm
Zielgruppe:
Gefördert wird die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, und zwar bei folgenden Gruppen:1. Werkstattbeschäftigte in westfälisch-lippischen WfbM, die sich gezielt und in Kooperation mit einem Integrationsfachdienst (IFD) auf ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorbereiten und in ein solches wechseln.
2. Menschen mit wesentlichen Behinderungen, wenn für diese durch das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis eine Alternative zur Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen ermöglicht wird (sog. WfbM-Alternativfälle)
3. Junge Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie sonderpädagogischem Förderbedarf aus Förderschulen oder aus integrativer Beschulung (STAR-Zielgruppe), die sich gezielt und in Kooperation mit einem IFD auf ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorbereiten möchten.
4. Beruflich besonders betroffene arbeitsuchende Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufgrund einer psychiatrischen Diagnose
Kurzbeschreibung:
Nach Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention vom 26.03.2009 erkennen die Vertragsstaaten an, dass Menschen mit Behinderungen Anspruch auf eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsmarkt haben. Dieses Ziel wird bereits seit 10 Jahren mit dem LWL-Budget für Arbeit verfolgt. In dessen Rahmen wurden von 2008 bis 2017 die Förderprogramme „aktion5" und „Übergang plus" durchgeführt.Die Förderbausteine dieser Programme gehen in ein neues „LWL-Budget für Arbeit" über, das auf dem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführten, ab dem 01.01.2018 gültigen Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX n.F.) fußt.
Das LWL-Budget für Arbeit umfasst alle hierfür erbrachten Leistungen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ist es in zwei Teile gegliedert. Nach Teil I wird der Werkstattwechsel gefördert. Er umfasst die Budgetleistungen nach § 61 SGB IX n.F. für Menschen mit wesentlichen Behinderungen, die bereits in eine Werkstatt (WfbM) aufgenommen wurden.
Teil II fördert die Werkstattalternative und beinhaltet in Nachfolge zum Programm „aktion5" inklusionsfördernde Leistungen für Personen mit wesentlichen Behinderungen oder besonderer beruflicher Betroffenheit, denen eine Alternative zur WfbM aufgezeigt wurde und die den Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt einschlagen wollen.
Die Leistungen der beiden Teile sind teilweise miteinander kombinierbar und werden gegenüber den Leistungsberechtigten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aus einer Hand erbracht.
Antragsteller/Antragstellerin:
Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.Laufzeit des Förderprogramms:
Von: 01.01.2018 Bis: unbefristetFörderumfang:
Das LWL-Budget für Arbeit umfasst folgende Leistungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:1. Laufende monatliche Leistungen für WfbM-Wechslerinnen beziehungsweise -wechsler
(1) Lohnkostenzuschüsse
(a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Werkstattbeschäftigte aus dem Arbeitsbereich einer westfälisch-lippischen WfbM sozialversicherungspflichtig und für mindestens 12 Monate in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis einstellen, können zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung und der personellen Unterstützung, die sich aus der Art oder Schwere der Behinderung der Menschen mit Behinderungen ergeben, für den Zeitraum dieser Beschäftigung laufende monatliche Leistungen erhalten. Voraussetzung ist, dass vorher die Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM nach § 63 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX n.F. durch den LWL als überörtlichen Träger der Sozialhilfe erbracht wurden.
(b) Gleiches gilt auch für Werkstattbeschäftigte aus dem Berufsbildungsbereich einer westfälisch-lippischen WfbM, wenn durch eine Stellungnahme hinreichend bestätigt wird, dass ohne eine Förderung mit dem LWL-Budget für Arbeit ein Wechsel in den sowie ein langfristiger Verbleib im Arbeitsbereich der WfbM in Kostenträgerschaft des LWL zu erwarten wäre.
(c) Die monatlichen Lohnkostenzuschüsse betragen je nach Einzelfall 50 Prozent bis zu 75 Prozent des bereinigten Arbeitnehmer-Bruttolohnes. Der bereinigte Arbeitnehmer-Bruttolohn ergibt sich aus allen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten abzüglich sämtlicher Lohnkostenzuschüsse Dritter.
(d) Die Förderhöhe darf in der Regel zusammen mit weiteren vorrangigen laufenden Leistungen der Rehabilitationsträger 75 Prozent der monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten nicht überschreiten.
Der Lohnkostenzuschuss darf in der Regel höchstens 40 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV betragen.
(e) Die Leistungen können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erbracht werden.
(2) Weiterbewilligung nach fünf Jahren
Ab dem 6. Beschäftigungsjahr kann die Weiterbewilligung der laufenden Leistungen beantragt werden.
Die maximale Förderhöhe soll in der Regel zusammen mit weiteren laufenden Leistungen der Rehabilitationsträger folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
- Im 6. Jahr: 60 Prozent der monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten
- Im 7. Jahr: 50 Prozent der monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten
- Im 8. Jahr: 50 Prozent der monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten
- Im 9. Jahr: 40 Prozent der monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten
- Im 10. Jahr: 40 Prozent der monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten
Der Lohnkostenzuschuss darf in der Regel höchstens 40 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV betragen.
Die Leistungen können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bewilligt werden.
(3) Weiterbewilligung nach zehn Jahren
Auch nach dem 10. Beschäftigungsjahr kann eine Weiterbewilligung der laufenden Leistungen erfolgen.
Die maximale Förderhöhe soll in der Regel zusammen mit weiteren laufenden Leistungen der Rehabilitationsträger die Höchstgrenze von 40 Prozent der monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten nicht überschreiten.
2. Inklusionsprämie
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Inklusionsprämien erhalten, wenn sie eine Person der folgenden Zielgruppen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einstellen:
- Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie sonderpädagogischem Förderbedarf aus Förderschulen oder aus integrativer Beschulung (STAR-Zielgruppe),
- besonders betroffene arbeitsuchende Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer psychischen Beeinträchtigung.
(2) Der Abschluss eines unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann durch eine Inklusionsprämie in Höhe von bis zu 4.000 Euro gefördert werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Etappen: Die erste Zahlung kann nach Ablauf der Probezeit, die zweite Zahlung in der Regel im 13. Beschäftigungsmonat angefordert werden.
(3) Die Inklusionsprämie kann bei einem auf mindestens 12 Monate befristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bis zu 2.000 Euro betragen und wird nach Ablauf der Probezeit ausgezahlt. Bei einer Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann im 2. Beschäftigungsmonat des Anschlussarbeitsverhältnisses die bereits gezahlte Prämie um eine weitere Prämie von bis zu 2.000 Euro erhöht werden.
3. Laufende monatliche Leistungen für WfbM-Alternativfälle
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen einstellen, für die durch das sozialversicherungspflichtige und unbefristete oder für mindestens 12 Monate befristete Arbeitsverhältnis eine Alternative zur Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen ermöglicht wird, können zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung und der personellen Unterstützung, die sich aus der Art oder Schwere der Behinderung ergeben, laufende monatliche Leistungen erhalten.
(2) Die monatlichen Lohnkostenzuschüsse betragen je nach Einzelfall 40 Prozent bis zu 75 Prozent des bereinigten Arbeitnehmer-Bruttolohnes. Der bereinigte Arbeitnehmer-Bruttolohn ergibt sich aus allen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten abzüglich sämtlicher Lohnkostenzuschüsse Dritter.
(3) Die Förderhöhe darf in der Regel zusammen mit weiteren vorrangigen laufenden Leistungen der Rehabilitationsträger 75 Prozent der monatlichen Arbeitnehmer-Bruttolohnkosten nicht überschreiten.
Der Lohnkostenzuschuss darf in der Regel höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV betragen.
(4) Die Leistungen können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erbracht werden.
Beteiligung der Integrationsfachdienste
Das LWL-Budget für Arbeit umfasst auch die Begleitung am Arbeitsplatz. Die Berufsbegleitung erfolgt durch die IFD und wird vom LWL-Integrationsamt Westfalen bereitgestellt. Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Förderung ist in der Regel der IFD zu beteiligen.
Hinweise:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Leistungen innerhalb von 3 Monaten nach Arbeits- oder Ausbildungsbeginn beim LWL-Inklusionsamt Westfalen schriftlich beantragen.Die zu fördernde Person muss in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (bei Inklusionsbetrieben 12 Stunden). Das an die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezahlte Entgelt muss tariflich oder ortsüblich sein und/oder dem Mindestlohngesetz entsprechen.
Die Inklusionsprämie und die laufenden monatlichen Leistungen für WfbM-Alternativfälle sind nur bei Arbeitsverhältnissen in Betrieben und Dienststellen in Westfalen-Lippe möglich.
Kontakt:
LWL-Inklusionsamt WestfalenExterne Links:
Infos beim Inklusionsamt Westfalen-LippeZwischenbericht zum LWL-Budget für Arbeit
Pressemeldung vom 9.3.2023 bei den Kobinet-Nachrichten
Referenznummer:
FOE/100068
Informationsstand: 09.01.2024