Förderprogramm
Bundesland: Nordrhein-Westfalen Beschäftigungsart: Neueinstellung
LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion – Beschäftigung von besonders betroffenen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen

Zielgruppe:

besonders betroffene schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Personen
Dies sind insbesondere:
- schwerbehinderte Personen, die aus einer WfbM oder von einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln (möchten),
- schwerbehinderte Schulabgänger/-innen aus Förderschulen oder Schulen des gemeinsamen Lernens,
- arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen mit einer seelischen Beeinträchtigung,
- schwerbehinderte Personen, bei denen eine Autismus-Diagnose besteht

Kurzbeschreibung:

Das „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" ist ein gemeinsames Programm der LVR-Fachbereiche Inklusionsamt und Sozialhilfe. Es beinhaltet sowohl die gesetzliche Leistung gemäß § 61 SGB IX Budget für Arbeit der Eingliederungshilfe als auch freiwillige Leistungen der Ausgleichsabgabe. Das „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" stellt damit unter Anderem die Weiterführung der bisherigen Modellprojekte und Sonderprogramme „Übergang 500 Plus mit dem LVR-Kombilohn" und „aktion5" dar.

Das „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" besteht aus zwei Teilen:

Teil I: Budget für Arbeit
Leistungen für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines anderen Leistungsanbieters (ALa) haben.
(als Fortsetzung des Modells „Übergang 500 Plus")

Teil II: LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion
Leistungen für besonders betroffene Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen
(als Fortsetzung des Programms „aktion5")

Unternehmen, die mit der Zielgruppe ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen, können unter anderem eine Einstellungsprämie erhalten.

Antragsteller⁠/​Antragstellerin:

Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.

Laufzeit des Förderprogramms:

Von: 01.01.2018 Bis: 31.12.2027

Förderumfang:

Unternehmen können nach Teil I (Allgemeine Budgetleistungen) Lohnkostenzuschüsse gemäß § 61 SGB IX erhalten. Es gilt zu beachten, dass Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit sind.
Die Höhe und Dauer des AG-Zuschusses werden regelhaft vom Träger der Eingliederungshilfe im Gesamtplanverfahren festgestellt und beschieden. Die Bedarfsermittlung erfolgt ergänzend mit einer fachdienstlichen Stellungnahme (FDS) des Integrationsfachdienstes (IFD).

Leistungen für Unternehmen nach Teil II (Besondere Budgetleistungen):

- Einstellungsprämie
Unternehmen, die eine schwerbehinderte Person der benannten Zielgruppen auf einen Arbeitsplatz mit voller Sozialversicherungspflicht einstellen, können eine Einstellungsprämie erhalten. Diese betragen:
- bei unbefristeter Einstellung 5.000 Euro
- bei befristeter Einstellung 2.000 Euro
- bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis 3.000 Euro

Für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beschäftigungspflichtig sind (weniger als 20 Beschäftigte), erhöht sich die Einstellungsprämie für befristete Arbeitsverhältnisse sowie deren Entfristung um jeweils 1.000 €, für unbefristete Arbeitsverhältnisse um 2.000 Euro.

Für die unmittelbare Übernahme eines Auszubildenden, der während der Zeit der Berufsausbildung nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt ist, kann eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro gewährt werden.

- Berufsbegleitung gemäß § 55 SGB IX
Unternehmen, die einen schwerbehinderten Menschen im Anschluss an die Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung der unterstützen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig beschäftigen und die beschäftigten Menschen mit einer Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf Berufsbegleitung gemäß § 55 SGB IX. Mit der Berufsbegleitung wird der IFD beauftragt.

Hinweise:

Für Personen, die Leistungen nach dem Teil I (allgemeine Budgetleistungen) erhalten, kann keine Einstellungsprämie bewilligt werden.

Beratung zu den Unterstützungsmöglichkeiten des „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" bieten die örtlichen Integrationsfachdienste an. Die regionalen Ansprechstellen finden Sie auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Rheinland.

Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitnehmer müssen Anträge vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses beim LVR-Inklusionsamt stellen.

Die Antragstellung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin für Prämien kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Antragstellung für die Prämie für die unmittelbare Übernahme eines Auszubildenden, der während der Zeit der Berufsausbildung nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt war, muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfolgen. Eine spätere Antragstellung kann nicht berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zum Programm sowie Antragsunterlagen finden Sie auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Rheinland.

Kontakt:

LVR-Inklusionsamt
Integrationsfachdienste im Rheinland (Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland)
Integrationsfachdienste in Nordrhein-Westfalen

Externe Links:

Infos beim Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)
Landschaftsverband Rheinland – Richtlinie zum Programm LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion (pdf)

Referenznummer:

FOE/100192


Informationsstand: 23.08.2024