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Förderprogramm
Bundesland: Baden-Württemberg Beschäftigungsart: Neueinstellung
Landesförderprogramm „Arbeit Inklusiv – Budget für Arbeit"

Zielgruppe:

Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Dabei handelt es sich um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf.
Dazu zählen z. B.:
- Menschen, die bisher in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet haben
- Abgängerinnen bzw. Abgänger aus sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Förderschulen) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen
- Menschen, die berechtigt sind, im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten
- Menschen, die auf die berufsbegleitende Unterstützung durch Integrationsfachdienste (IFD) angewiesen sind
- chronisch psychisch kranke bzw. seelisch behinderte Menschen

Kurzbeschreibung:

Das Förderprogramm „Arbeit Inklusiv – Budget für Arbeit" bietet Unternehmen nachhaltige finanzielle Unterstützung, wenn sie Menschen mit einer wesentlichen Behinderung neu einstellen. Einschränkungen der Arbeitsleistung werden der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber mit einer kombinierten Förderung des KVJS-Integrationsamtes und den Trägern der Eingliederungshilfe, den Trägern der Rehabilitation und den Trägern der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen ausgeglichen. Eine Förderzusage über fünf Jahre gibt den Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgebern Planungssicherheit. Bei dem Förderprogramm können auch bestehende Arbeitsverhältnisse gefördert werden.

Das Förderprogramm hatte zunächst eine Laufzeit vom 1. Juni 2012 bis Ende 2017. In diesem Zeitraum konnten mehr als 4.000 sozialversicherungspflichtige „inklusive" Arbeitsverhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt für die Zielgruppe erreicht und nachhaltig gesichert werden. Neu im Förderprogramm sind seit Januar 2018 die Regelungen zum so genannten „Budget für Arbeit". Mit ihnen wird den gesetzlichen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz Rechnung getragen. Das Budget für Arbeit bietet Menschen mit Behinderungen, die berechtigt sind, in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten, eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch für diesen Personenkreis gibt es eine kombinierte Förderleistung.

Antragsteller/​Antragstellerin:

Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.

Laufzeit des Förderprogramms:

Von: 01.01.2018 Bis: 31.12.2022

Förderumfang:

Unternehmen in Baden-Württemberg, die für die Zielgruppe geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, können über einen insgesamt fünfjährigen Bewilligungszeitraum

- Inklusionsprämien
- ergänzende Lohnkostenzuschüsse sowie
- Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV

erhalten.

Umfang der Leistungen:

Inklusionsprämien:
Eine Prämie entspricht dem Arbeitnehmerbruttoentgelt zuzüglich 20 Prozent für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, maximal 2.000 Euro. Es können bis zu drei Inklusionsprämien gewährt werden.
Die Förderung gestaltet sich im Einzelnen wie folgt:

1. Unbefristete Arbeitsverhältnisse
a) erste Inklusionsprämie zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses,
b) zweite Inklusionsprämie zu Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres und
c) dritte Inklusionsprämie zu Beginn des dritten Beschäftigungsjahres.

2. Befristete Arbeitsverhältnisse
a) erste Inklusionsprämie zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer vereinbarten Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr,
b) zweite Inklusionsprämie, wenn die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Beschäftigungsjahre erfolgt.

Inklusionsprämien können auch bei Übernahme von Auszubildenden gewährt werden, die durch das Förderprogramm „Ausbildung Inklusiv" gefördert wurden.

Ergänzende Lohnkostenzuschüsse:
Die Förderung erfolgt nicht pauschal, sie orientiert sich am vom Integrationsfachdient (IFD) festgestellten Förderbedarf und gestaltet sich im Einzelnen wie folgt:
1. In den ersten 36 Beschäftigungsmonaten beträgt die maximale Förderhöhe für ergänzende Lohnkostenzuschüsse durch das KVJS-Integrationsamt
- bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen bis zu maximal 70 Prozent und
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu maximal 60 Prozent
der Bruttoaufwendungen des Unternehmens (Arbeitnehmerbruttoentgelt zuzüglich 20 Prozent für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung).
2. Ab dem 37. Beschäftigungsmonat fördert das Integrationsamt maximal 40 Prozent der Bruttoaufwendungen des Unternehmens.
3. Der ergänzende Lohnkostenzuschuss des Trägers der Eingliederungshilfe setzt ab dem 37. Beschäftigungsmonat ein. Er beträgt in der Regel bis zu 30 Prozent der Bruttoaufwendungen des Unternehmens. Er ergänzt die vorrangige Förderung des Integrationsamtes jedoch nur bis zur Deckung des tatsächlichen Förderbedarfs.

Budget für Arbeit:
Das KVJS-Integrationsamt stockt die Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe auf bis zu 70 Prozent des Arbeitsgeberbruttolohnes auf.

Darüber hinaus wird den Arbeitgeberinnen beziehungsweise den Arbeitgebern vom Integrationsamt zugesichert, dass sie über die gesamte Beschäftigungsdauer durch die Integrationsfachdienste unterstützt werden können.

Hinweise:

Unternehmen, die Interesse an den Förderprogrammen haben, wenden Sich an die örtlichen Integrationsfachdienste.

Die Förderung muss vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses bei einem Integrationsfachdienst beantragt werden.

Kontakt:

Integrationsfachdienste in Baden-Württemberg

Externe Links:

Ausführliche Infos beim KVJS – Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Referenznummer:

FOE/100085


Informationsstand: 21.07.2022