Förderprogramm
Zielgruppe:
besonders betroffene schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte PersonenDies sind insbesondere:
- schwerbehinderte Personen, die aus einer WfbM oder von einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln (möchten),
- schwerbehinderte Schulabgängerinnen bzw. -abgänger aus Förderschulen oder Schulen des gemeinsamen Lernens,
- arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen mit einer seelischen Beeinträchtigung,
- schwerbehinderte Personen, bei denen eine Autismus-Diagnose besteht
Kurzbeschreibung:
Das „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" ist ein gemeinsames Programm der LVR-Fachbereiche Inklusionsamt und Sozialhilfe. Es beinhaltet sowohl die gesetzliche Leistung gemäß § 61 SGB IX Budget für Arbeit der Eingliederungshilfe als auch freiwillige Leistungen der Ausgleichsabgabe. Das „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" stellt damit unter Anderem die Weiterführung der bisherigen Modellprojekte und Sonderprogramme „Übergang 500 Plus mit dem LVR-Kombilohn" und „aktion5" dar.Das „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" besteht aus zwei Teilen:
Teil I: Budget für Arbeit
Leistungen für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines anderen Leistungsanbieters (ALa) haben.
(als Fortsetzung des Modells „Übergang 500 Plus")
Teil II: LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion
Leistungen für besonders betroffene Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen
(als Fortsetzung des Programms „aktion5")
Unternehmen, die mit der Zielgruppe ein neues Ausbildungsverhältnis eingehen, können unter anderem eine Ausbildungsprämie erhalten.
Antragsteller/Antragstellerin:
Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.Laufzeit des Förderprogramms:
Von: 01.01.2018 Bis: 31.12.2027Förderumfang:
Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber können nach Teil I (Allgemeine Budgetleistungen) Lohnkostenzuschüsse erhalten. Die Höhe und Dauer des Zuschusses an den Ausbildungsbetrieb legt das LVR-Inklusionsamt fest.Leistungen nach Teil II (Besondere Budgetleistungen):
- Ausbildungsprämie
Unternehmen, die eine schwerbehinderte Person der benannten Zielgruppen zum Zweck einer betrieblichen Ausbildung einstellen, können nach Teil II (Besondere Budgetleistungen) eine Ausbildungsprämie erhalten. Förderfähig sind auch Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42 HWO (Fachpraktikerinnen bzw. Fachpraktiker).
Die Ausbildungsprämie beträgt 3.000 Euro – für Ausbildungsbetriebe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beschäftigungspflichtig sind, erhöht sich die Prämie um 1.000 Euro.
Nach Abschluss der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis kann eine Einstellungsprämie von bis zu 5.000 Euro (bei unbefristeter Einstellung) gewährt werden.
- Leistungen gemäß § 26a SchwbAV
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beschäftigungspflichtig sind (weniger als 20 Beschäftigte) und die einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren der Ausbildung (z. B. Prüfungsgebühren) erhalten.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den im Einzelfall nachgewiesenen Gebühren.
- Leistungen gemäß § 26b SchwbAV
Unternehmen, die einen behinderten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, der für die Zeit der betrieblichen Ausbildung gemäß § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt ist, zur Berufsausbildung einstellen, können Prämien oder Zuschüsse erhalten.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhält eine Person, die aus der
Unterstützten Beschäftigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt, Leistungen der
Berufsbegleitung gem. § 55 SGB IX. Die Berufsbegleitung wird durch den Integrationsfachdienst erbracht.
Hinweise:
Für Personen, die Leistungen nach dem Teil I (allgemeine Budgetleistungen) erhalten oder die für die Zeit der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt sind (§ 151 Abs. 4 SGB IX), kann keine Ausbildungsprämie bewilligt werden.Beratung zu den Unterstützungsmöglichkeiten des „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion" bieten die örtlichen Integrationsfachdienste an. Die regionalen Ansprechstellen finden Sie auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Rheinland.
Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber müssen Anträge beim LVR-Inklusionsamt stellen. Die Antragstellung kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses erfolgen.
Weitere Informationen zum Programm sowie Antragsunterlagen finden Sie auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Rheinland.
Kontakt:
LVR-InklusionsamtIntegrationsfachdienste im Rheinland (Internet-Seite des Landschaftsverbandes Rheinland)
Integrationsfachdienste in Nordrhein-Westfalen
Externe Links:
Infos beim Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)Landschaftsverband Rheinland – Richtlinie zum Programm LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion (pdf)
Referenznummer:
FOE/100106
Informationsstand: 23.08.2024