Förderprogramm
Zielgruppe:
schwerbehinderte MenschenKurzbeschreibung:
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS NRW) fördert mittels des Landesprogramms „Integration unternehmen!" Investitionen zur Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen für Menschen mit einer Behinderungen in Inklusionsbetrieben (Inklusionsunternehmen, -firmen oder -abteilungen). Bestandteil des Programms ist ferner eine professionelle Beratung und Begleitung dieser Aktivitäten. Eine Erstberatung erfolgt für Neugründungen durch die Landesberatungsgesellschaft G.I.B. – Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH in Bottrop.Inklusionsbetriebe, die neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Personen einrichten, können neben den Zuschüssen zu den Investitionskosten auch dauerhafte Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten.
Antragsteller/Antragstellerin:
Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.Förderumfang:
Fördergegenstand:Gefördert werden:
- Neu- und Erweiterungsbauten,
- Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u. ä., die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,
- Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen,
- Kauf, Leasing oder Miete von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen.
Förderumfang:
Investive Förderung
Pro neu geschaffenem Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen kann eine Zuwendung von max. 20.000 Euro gewährt werden. Die Förderung ist begrenzt auf max. 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionen. Mindestens 20 Prozent der investiven Ausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen. Die Bindungsfrist beträgt abhängig von der Art der Investition 5 bzw. 10 Jahre.
Personalkostenzuschüsse:
Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen stellt besondere Anforderungen an das Unternehmen. Zum Ausgleich für die Beschäftigung eines besonders hohen Anteils von Menschen mit schweren Behinderungen an der Gesamtbelegschaft werden die Inklusionsbetriebe mit einem Minderleistungsausgleich in Höhe von 30 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohns und monatlich 210 Euro pro Beschäftigter bzw. Beschäftigtem mit schwerer Behinderung unterstützt. Die Inklusionsbetriebe können auch Lohnkostenzuschüsse der Arbeitsagenturen und der Jobcenter erhalten, diese werden auf die Leistungen der Inklusionsämter angerechnet.
Hinweise:
Bestehende Inklusionsbetriebe wenden sich zwecks Beratung und Begleitung an die Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe.Das Land stellt pro Jahr 2,5 Millionen Euro für die Schaffung von bis zu 250 neuen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen in Inklusionsbetrieben zur Verfügung. Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe beteiligen sich mit eigenen Fördermitteln. Die Umsetzung des Programms erfolgt in Kooperation mit den Inklusionsämtern der beiden Landschaftsverbände.
Förderberechtigte:
Förderberechtigt sind Inklusionsunternehmen, -betriebe und -abteilungen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX bzw. deren Rechtsträger, soweit sie rechtlich unselbständig sind. Anträge können damit von Sozialen Trägern, privatwirtschaftlichen Unternehmen oder von Kommunen bzw. kommunalen Einrichtungen, die einen Inklusionsbetrieb im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX betreiben oder gründen wollen, gestellt werden.
Definition Inklusionsbetriebe:
Neben der Bezeichnung Inklusionsbetrieb, die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt wurde und den neuen Bezeichnungen „Inklusionsfirma" und „Inklusionsunternehmen" findet man derzeit auch noch die bisher verwendeten Begriffe „Integrationsfirma", „Integrationsunternehmen" und„"Integrationsprojekt". Alle Benennungen meinen in der Regel dasselbe.
Inklusionsbetriebe können entweder rechtlich selbstständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts oder rechtlich unselbstständige Teile bzw. Abteilungen privatwirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sein.
Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit besonderen Vermittlungshemmnissen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zudem erhalten sie arbeitsbegleitende Betreuung, berufliche Weiterbildung und die Möglichkeit der Teilnahme an außerbetrieblichen Trainings- und Bildungsmaßnahmen. So soll es ihnen ermöglicht werden, sich für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Das Angebot der Inklusionsbetriebe gilt auch für behinderte oder von Behinderung bedrohte psychisch kranke Menschen.
Neuerungen durch Bundesteilhabegesetz
Maßgebend für Inklusionsbetriebe ist, dass sie u. a. auch schwerbehinderte Menschen beschäftigen, die von ihrer Behinderung besonders betroffen sind. Inklusionsbetriebe sind Teil des allgemeinen Arbeitsmarkt, fungieren jedoch gleichzeitig als Brücke zwischen den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Unternehmen dürfen sich zukünftig erst „Inklusionsbetrieb" nennen, wenn sie mindestens 30 % (vorher 25 %) und in der Regel höchstens 50 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine weitere Änderung ist, dass nun auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, in Inklusionsbetrieben beschäftigt werden können.
Wo gibt es weitere Informationen?
Weitere Informationen zum Landesprogramm „Integration unternehmen!" sowie eine erste Beratung erhalten Interessierte bei der G.I.B. – Gesellschaft für innovative Beschäftigung mbH und den Integrationsämtern der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, die auch die weitergehende Beratung und Begleitung von Anträgen übernehmen.
Hinweis:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit dem Bundesprogramm „Inklusionsinitiative II – AlleImBetrieb“ (April 2016) ein Programm aufgelegt, das ermöglicht, zusätzliche Arbeits- und Ausbildungsplätze in bestehenden oder neuen Integrationsprojekten nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu schaffen. Insgesamt werden den Bundesländern dazu 150 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt (davon erhält Nordrhein-Westfalen rund 34 Mio. Euro).
Kontakt:
Inklusionsämter in Nordrhein-WestfalenExterne Links:
Infos beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-WestfalenInfos bei der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (G.I.B)
Infos beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Referenznummer:
FOE/100120
Informationsstand: 23.08.2024