Förderprogramm
Zielgruppe:
- Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung i.S.d. - Berufsbildungsgesetzes (BBiG)Kurzbeschreibung:
Mit dem Modellprojekt „Inklusionsimpuls Bayern“ unterstützt das ZBFS-Inklusionsamt Betriebe, die schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen in Ausbildung oder Beschäftigung bringen.Im Rahmen dieses Modellprojekts können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Prämien in Höher von bis zu 18.000 Euro erhalten für die Schaffung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen.
„Zusätzlich“ im Sinne der hier getroffenen Regelung ist ein Ausbildungsplatz auch dann, wenn ein bereits bestehender Ausbildungsplatz erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Die Prämie stellt eine Geldleistung dar, die neben den gesetzlichen Arbeitgeberleistungen zusätzlich zur Verfügung gestellt wird.
Antragsteller/Antragstellerin:
Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.Laufzeit des Förderprogramms:
Von: 01.01.2026 Bis: 31.12.2029Förderumfang:
Für jeden neu geschaffenen Ausbildungsplatz kann die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber bis zu 18.000 Euro erhalten.Es sollen Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern des ersten Arbeitsmarktes gefördert werden, wozu auch rein betrieblich durchgeführte Sonderausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m Handwerksordnung (HWO) nach § 215 ff. SGB IX zählen.
Gefördert werden nur Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie bis einschließlich 2029 beginnen.
Prämiert wird die zusätzliche Schaffung eines:
- Ausbildungsplatzes für schwerbehinderte Menschen
Prämienhöhe
Arbeitgebende können folgende Prämien erhalten:
6 Monate nach Einstellung:
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 2.000 Euro für die Ausbildung eines gleichgestellten (Grad der Behinderung: 30 oder 40) Menschen.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 2.500 Euro für die Ausbildung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 3.000 Euro für die Ausbildung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100.
18 Monate nach Einstellung
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 4.000 Euro für die Ausbildung eines gleichgestellten (Grad der Behinderung: 30 oder 40) Menschen.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 5.000 Euro für die Ausbildung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 6.000 Euro für die Ausbildung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100.
36 Monate nach Einstellung
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 6.000 Euro für die Ausbildung eines gleichgestellten (Grad der Behinderung: 30 oder 40) Menschen.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 7.500 Euro für die Ausbildung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 9.000 Euro für die Ausbildung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100.
Förderfähig sind Ausbildungsplätze mit einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von mindestens 15 Stunden, vgl. auch § 185 Absatz 2 Satz 3 SGB IX.
Es können auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX (noch) nicht erfüllen, gefördert werden.
Inklusionsbetriebe scheiden für eine Prämiengewährung aus, da sie bereits den gesetzlichen Auftrag haben, für den Personenkreis eine
adäquate Beschäftigung zu bieten (vgl. § 215 Abs. 1 und 2 SGB IX).
Fördergrundsätze
Die Förderung erfolgt durch das Inklusionsamt ausschließlich im Rahmen verfügbarer Ausgleichsabgabemittel.
Die Prämie wird durch die Regionalstellen des Inklusionsamtes im ZBFS ausgereicht. Maßgebend ist der Ort des Ausbildungsplatzes. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Prämie stellt eine Geldleistung dar, die neben den gesetzlichen Arbeitgeberleistungen (SGB II, III, IX) zusätzlich zur Verfügung gestellt wird.
Die Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) können bei der Antragstellung der zur Verfügung stehenden Förderleistungen unterstützen und damit das Verfahren für Arbeitgeber entbürokratisieren.
Hinweise:
Verfahren- Der Antrag auf Förderung ist spätestens 6 Monate nach Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses beim regional zuständigen ZBFS-Inklusionsamt zu stellen. Betriebe, die schwerbehinderte Auszubildende suchen, können sich an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit wenden.
- Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage geeigneter Nachweise über das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses.
- Nach Ablauf der jeweiligen Ausbildungsdauer (6, 18, 36 Monate) kann die Auszahlung in der jeweiligen Höhe erfolgen.
- Die Auszahlung der jeweiligen Prämie erfolgt ausschließlich rückwirkend.
Sonderfälle
Beim Vorliegen besonderer Sachverhalte kann von diesen Empfehlungen abgewichen werden.
Dies können insbesondere folgende Ausnahmefälle sein:
- Art und Schwere der Behinderung,
- Größe des Betriebes,
- Geringere Entlohnung aufgrund einer Ausbildung in Teilzeit,
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX,
- Beendigung des Ausbildungsverhältnis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer,
- Wegfall des GdB (z. B. nach Heilungsbewährung)
Bei entsprechender Begründung kann von den genannten Prämienhöhen sowohl nach unten, als auch nach oben bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 18.000 Euro abgewichen werden.
Kontakt:
Inklusionsämter in BayernArbeitsagenturen in Bayern
Externe Links:
Infos zum Modellprojekt Inklusionsimpuls Bayern beim ZBFS – Zentrum Bayern Familie und SozialesReferenznummer:
FOE/100064
Informationsstand: 06.01.2026