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Förderprogramm
Bundesland: Bayern Beschäftigungsart: Neueinstellung
Inklusionsimpuls Bayern - Neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

Zielgruppe:

- Arbeitssuchende ältere schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 50. Lebensjahres
- Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) schwerbehinderte Menschen, unabhängig vom Lebensalter
- Beschäftigte einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen i.S.v. § 219 SGB IX

Kurzbeschreibung:

Mit dem Modellprojekt „Inklusionsimpuls Bayern“ unterstützt das ZBFS-Inklusionsamt Betriebe, die schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen in Ausbildung oder Beschäftigung bringen.

Im Rahmen dieses Modellprojekts können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Prämien in Höher von bis zu 18.000 Euro erhalten für die Schaffung
- eines zusätzlichen Arbeitsplatzes für schwerbehinderten älteren Menschen (ab 50)
- eines zusätzlichen Arbeitsplatzes für langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen (altersunabhängig)
- oder eines zusätzlichen Arbeitsplatzes für Beschäftigte aus einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen

„Zusätzlich“ im Sinne der hier getroffenen Regelung ist ein Arbeitsplatz auch dann, wenn ein bereits bestehender Arbeitsplatz erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

Die Prämie stellt eine Geldleistung dar, die neben den gesetzlichen Arbeitgeberleistungen zusätzlich zur Verfügung gestellt wird.

Antragsteller⁠/​Antragstellerin:

Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.

Laufzeit des Förderprogramms:

Von: 01.01.2026 Bis: 31.12.2029

Förderumfang:

Für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz kann das Unternehmen bis zu 18.000 Euro erhalten.

Prämiert wird die zusätzliche Schaffung eines:
- Arbeitsplatzes für schwerbehinderte ältere Menschen (ab 50)
- Arbeitsplatzes für langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen (altersunabhängig)
- Arbeitsplatzes für Beschäftigte aus einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen

Prämienhöhe
Arbeitgebende können folgende Prämien erhalten:

6 Monate nach Einstellung:
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 2.000 Euro für die Beschäftigung eines gleichgestellten (Grad der Behinderung: 30 oder 40) Menschen.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 2.500 Euro für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 3.000 Euro für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100.

18 Monate nach Einstellung
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 4.000 Euro für die Beschäftigung eines gleichgestellten (Grad der Behinderung: 30 oder 40) Menschen.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 5.000 Euro für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 6.000 Euro für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100.

36 Monate nach Einstellung
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 6.000 Euro für die Beschäftigung eines gleichgestellten (Grad der Behinderung: 30 oder 40) Menschen.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 7.500 Euro für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70.
Arbeitgebende erhalten eine Prämie von 9.000 Euro für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100.

Förderfähig sind Arbeitsplätze mit einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von mindestens 15 Stunden, vgl. auch § 185 Absatz 2 Satz 3 SGB IX.

Es können auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX (noch) nicht erfüllen, gefördert werden.

Inklusionsbetriebe scheiden für eine Prämiengewährung aus, da sie bereits den gesetzlichen Auftrag haben, für den Personenkreis eine
adäquate Beschäftigung zu bieten (vgl. § 215 Abs. 1 und 2 SGB IX).

Fördergrundsätze
Die Förderung erfolgt durch das Inklusionsamt ausschließlich im Rahmen verfügbarer Ausgleichsabgabemittel.
Die Prämie wird durch die Regionalstellen des Inklusionsamtes im ZBFS ausgereicht. Maßgebend ist der Ort des Arbeitsplatzes.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Prämie stellt eine Geldleistung dar, die neben den gesetzlichen Arbeitgeberleistungen (SGB II, III, IX) zusätzlich zur Verfügung gestellt wird.
Die Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) können bei der Antragstellung der zur Verfügung stehenden Förderleistungen unterstützen und damit das Verfahren für Arbeitgeber entbürokratisieren.

Hinweise:

Verfahren
- Der Antrag auf Förderung ist spätestens 6 Monate nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beim regional zuständigen ZBFS-Inklusionsamt zu stellen. Betriebe, die schwerbehinderte Arbeitnehmende suchen, können sich an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit wenden.
- Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage geeigneter Nachweise über das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.
- Nach Ablauf der jeweiligen Beschäftigungsdauer (6, 18, 36 Monate) kann die Auszahlung in der jeweiligen Höhe erfolgen.
- Die Auszahlung der jeweiligen Prämie erfolgt ausschließlich rückwirkend.

Sonderfälle
Beim Vorliegen besonderer Sachverhalte kann von diesen Empfehlungen abgewichen werden.
Dies können insbesondere folgende Ausnahmefälle sein:
- Art und Schwere der Behinderung,
- Größe des Betriebes,
- Geringere Entlohnung aufgrund einer Ausbildung in Teilzeit,
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX,
- Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer,
- Wegfall des GdB (z. B. nach Heilungsbewährung)
Bei entsprechender Begründung kann von den genannten Prämienhöhen sowohl nach unten, als auch nach oben bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 18.000 Euro abgewichen werden.

Kontakt:

Inklusionsämter in Bayern
Arbeitsagenturen in Bayern

Externe Links:

Infos zum Modellprojekt Inklusionsimpuls Bayern beim ZBFS – Zentrum Bayern Familie und Soziales

Referenznummer:

FOE/100063


Informationsstand: 06.01.2026