Förderprogramm
Zielgruppe:
- Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben und denen von einem Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angeboten wird- Menschen mit Behinderungen, die bereits bei einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX (in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung) beschäftigt sind, insbesondere auch Menschen mit einer seelischen Behinderungen, die grundsätzlich Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben, aber nicht in der WfbM arbeiten wollen
Kurzbeschreibung:
In Niedersachsen können Menschen mit Behinderungen, die ein Recht auf einen Werkstattplatz haben, das Budget für Arbeit seit 2008 in Anspruch nehmen. Mit dem Budget sollen für WfbM-Beschäftigte bessere Voraussetzungen für den dauerhaften Übergang aus anerkannten WfbM auf sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschaffen werden.Gleichzeitig steht den Budget-Teilnehmenden eine Assistenz zur Seite, die sie persönlich und beruflich begleitet. Die Assistenz steht auch den Arbeitgeberinnen bzw- Arbeitgebern als Ansprechperson zur Seite.
Antragsteller/Antragstellerin:
Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.Förderumfang:
Das an die Regelungen im BTHG angepasste Budget für Arbeit beinhaltet einen Minderleistungsausgleich für das Unternehmen. Dieses kann einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des zu zahlenden Arbeitsentgeltes erhalten. Außerdem werden die Kosten für Assistenzleistungen am Arbeitsplatz für die Budgetnehmerin beziehungsweise den Budgetnehmer übernommen.In der niedersächsischen Variante des Budgets für Arbeit wird ein Unternehmen zusätzlich belohnt, wenn er trotz Erfüllung der Schwerbehindertenquote ein Budget für Arbeit realisiert und wenn die leistungsberechtigte Person eine anerkannte Schwerbehinderung hat. In diesen Fällen erhält das Unternehmen in den ersten zwei Jahren einen weiteren monatlichen Zuschuss von 250 Euro pro Budgetnehmerin beziehungsweise Budgetnehmer.
Hinweise:
Voraussetzung:Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln. Sozialversicherungspflicht besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass das Unternehmen die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit besteht für den Budget-Teilnehmende ein Rückkehrrecht in eine WfbM.
Hinweise zum Antragsverfahren:
Unternehmen, die zwei Jahre lang den monatlichen Zuschuss von 250 Euro erhalten wollen, müssen dem Integrationsamt nachweisen, dass sie die Beschäftigungspflicht erfüllen oder keine Beschäftigungspflicht besteht und bei der eingestellten Person ein Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist.
Das Budget beantragen können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben.
Kontakt:
Integrationsämter in NiedersachsenArbeitsagenturen in Niedersachsen
Werkstätten für behinderte Menschen in Niedersachsen
Integrationsfachdienste in Niedersachsen
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung in Niedersachsen
Externe Links:
Regelungen zum Budget für Arbeit (pdf) – Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und GleichstellungPressemitteilung der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit | Bildung | Teilhabe in Niedersachsen zum Budget für Arbeit
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zum Thema Budget für Arbeit
Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zum Budget für Arbeit
Referenznummer:
FOE/100160
Informationsstand: 09.01.2024