Förderprogramm
Kurzbeschreibung:
Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung benötigen in manchen Fällen regelmäßig Hilfe durch andere Personen, damit sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen können. Die Unterstützung erfolgt durch Mitarbeitende oder Vorgesetzte aus dem Arbeitsumfeld. Arbeitgebende können zum Ausgleich dafür Zuschüsse beim Integrations-/Inklusionsamt beantragen.Wenn die innerbetriebliche personelle Unterstützung arbeitstäglich durchschnittlich mindestens eine Stunde erforderlich ist, kann sie – beispielsweise durch den Arbeitsausfall der unterstützenden Person – für das Unternehmen eine sogenannte außergewöhnliche Belastung darstellen, für die unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse beantragt werden können.
Entscheidungen über eine Förderung vom Integrationsamt/Inklusionsamt sind immer Einzelfallentscheidungen. Eine Rolle spielt dabei, wie viele Mittel dem jeweiligen Amt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Summe wechselt jährlich und fällt für jedes Integrationsamt /Inklusionsamt anders aus.
Gesetzliche Grundlage für die finanzielle Förderung von außergewöhnlichen Belastungen sind das Sozialgesetzbuch IX und die Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung: § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit §27 SchwbAV. Gefördert werden Arbeitgebende von besonders betroffenen schwerbehinderten Personen (nach § 155 SGB IX). Ansprechstellen für die Förderung sind Integrationsämter/Inklusionsämter.
Antragsteller/Antragstellerin:
Arbeitgebende beantragen die Zuschüsse beim Integrations-/Inklusionsamt. Zuschüsse zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen zahlt nur das Integrationsamt/Inklusionsamt. Überschneidungen mit anderen Leistungsträgern gibt es nicht. Die Zuschüsse werden unter dem Begriff„Beschäftigungssicherungszuschuss“ zusammengefasst. In manchen Fällen wird gleichzeitig ein Zuschuss für die Personelle Unterstützung und ein Zuschuss zum Ausgleich einer Leistungseinschränkung gewährt.Förderumfang:
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderungen und der Höhe des Arbeitsentgelts der Person, die die Unterstützung leistet. Außerdem wird berücksichtigt, ob das Unternehmen die Beschäftigungspflicht erfüllt.Der Zuschuss für die personelle Unterstützung wird zunächst für einen begrenzten Zeitraum (meistens ein Jahr) gewährt und kann erneut beantragt werden. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber erhält die Leistungen auch bei Abwesenheit der schwerbehinderten Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers, sofern in dieser Zeit Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.
Hinweise:
Bevor erneut Leistungen zum Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen gezahlt werden, wird geprüft, ob der Unterstützungsbedarf weiterhin besteht oder sich verringern lässt. Manchmal hat sich zwischenzeitlich der Stand der Technik verbessert oder es ergeben sich andere neue Möglichkeiten, die der beziehungsweise dem betroffenen Mitarbeitenden helfen, ohne personelle Unterstützung zu arbeiten. Betrachtet werden die Bereiche:- Auswahl eines Arbeitsplatzes, der dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entspricht
- Versetzung auf einen anderen, besser geeigneten Arbeitsplatz
- behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes
- Anpassung der Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitgestaltung
- Berufliche Bildung, Einarbeitung, einschließlich innerbetrieblicher Qualifizierung
- ergotherapeutisches Training oder Job-Coaching
Referenznummer:
FOE/100594
Informationsstand: 23.04.2024