Förderprogramm
Bundesland: Hessen Beschäftigungsart: Ausbildung
Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ)

Zielgruppe:

- Abgehende aus Förderschulen und ehemalige Förderschülerinnen bzw. -schüler
- Menschen in der Nähe einer anerkannten Lernbehinderung
- Erwachsene, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zu einer betrieblichen Ausbildung verholfen werden kann
- Menschen, bei denen die Ausbildung grundsätzlich erschwert sein könnte. Ursachen hierfür könnten sprachliche Probleme sein, weil die Person noch nicht lange im Land ist, psychische oder körperliche chronische Erkrankungen, schwieriger sozialer Hintergrund (z. B. Drogenvergangenheit, familiäre Probleme, Alleinerziehend) etc.

Kurzbeschreibung:

Unternehmen, die mit benachteiligten Menschen Ausbildungsverträge nach Berufsbildungsgesetz (BBiG), Handwerksordnung (HwO) oder vergleichbaren Regelungen (auch Teilzeitausbildung) abschließen, können einen Ausbildungskostenzuschuss erhalten. Eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe und Altenpflege wird auch bezuschusst.

Antragsteller⁠/​Antragstellerin:

Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.

Laufzeit des Förderprogramms:

Von: 01.01.2022 Bis: 31.12.2024

Förderumfang:

Förderumfang:
Für jeden Ausbildungsplatz – in Voll- oder Teilzeit – können gewährt werden:
2.000 Euro pro Jahr in den ersten drei Ausbildungsjahren
1.000 Euro im vierten Ausbildungsjahr

Hinweise:

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- dürfen maximal einen Hauptschulabschluss haben
- müssen bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein
- dürfen mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller/ der Gesellschafterin bzw. dem Gesellschafter nicht verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt sein
- dürfen noch keine andere abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BbiG) oder Handwerksordnung (HWO) haben

Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden, In dem Antrag zur AKZ ist daher ein Formular für die so genannte Bestätigung der Benachteiligung beigefügt. Diese Bestätigung darf nicht vom Betrieb selbst ausgefüllt werden, sondern muss von einer externen Stelle unterschrieben werden, die die Benachteiligung fachgerecht einschätzen kann.
Das können Schulen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Ärztinnen und Ärzte, Jobcenter, Handwerkskammer etc. sein.

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss spätestens einen Tag vor Ausbildungsbeginn schriftlich beim Regierungspräsidium Kassel eingegangen sein.

Das AKZ kann nur bewilligt werden, wenn keine andere finanzielle öffentliche Förderung genehmigt wurde (Verbot der Doppelförderung, AKZ ist außerdem allen anderen Programmen nachrangig).

Kontakt:
Regierungsbezirke Kassel und Darmstadt
Lisa Krum
Tel.: 0561 106 4095
Fax: 0611 32764 1662
E-Mail: ausbildungszuschuss@rpks.hessen.de

Regierungsbezirk Gießen
Steffen Passinger
Tel.: 0561 106 2667
Fax: 0611 32764 1662
E-Mail: ausbildungszuschuss@rpks.hessen.de

Externe Links:

Infos beim Hessischen Sozialministerium
Infos bei Arbeitswelt Hessen

Referenznummer:

FOE/100113


Informationsstand: 09.01.2024