Förderprogramm
Bundesland: Sachsen-Anhalt Beschäftigungsart: Neueinstellung
Arbeitsmarktprogramm für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

Zielgruppe:

- Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
- langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen nach § 18 SGB III
- Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern und Inklusionsbetrieben
- Absolventinnen bzw. Absolventen von Förderschulen und inklusiv beschulte Absolventinnen bzw. Absolventen mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- alleinerziehende schwerbehinderte Menschen.

Kurzbeschreibung:

Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die besonders betroffene schwerbehinderte Menschen einstellen, können höhere Eingliederungszuschüsse erhalten.
Unternehmen, die Förderschülerinnen bzw. -schüler oder Beschäftigte aus WfbM, anderen Leistungsanbietern oder Inklusionsbetrieben einstellen, können eine Prämie von insgesamt 30.000 Euro erhalten.
Bei der Einstellung von besonders betroffenenn schwerbehinderten Menschen, langzeitarbeitslose schwerbehinderten Menschen oder alleinerziehenden schwerbehinderten Menschen ist eine Prämie von insgesamt 20.000 Euro möglich.

Antragsteller⁠/​Antragstellerin:

Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.

Laufzeit des Förderprogramms:

Von: 01.01.2016 Bis: 31.12.2026

Förderumfang:

Förderbedingungen in den Landkreisen Harz und Saalekreis

Die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung in den Landkreisen Harz und Saalekreis haben sich für eine Fortführung des bestehenden Programms entschieden. Das heißt, hier gelten die bisherigen Grundsätze der Förderung für den o.g. Personenkreis weiter:

Eine Förderung kann maximal 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes bei einer Förderdauer von bis zu 96 Monaten betragen.
Die Förderdauer beträgt in der Regel mindestens 36 Monate.
Wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschätzt, dass der Anpassung der Leistungsfähigkeit bzw. dem Ausgleich der Minderleistung mit einem Förderzeitraum von nur 24 Monaten ausreichend Rechnung getragen wird, kann auch eine Förderdauer von mindestens 24 Monaten für eine Förderung nach diesem Programm ausreichen.

Der Eingliederungszuschuss ist gem. § 90 Abs. 4 S. 3 SGB III nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozent jährlich zu vermindern.

Wenn der Förderzeitraum von 24 bzw. 36 Monaten erreicht wird, werden für die unter „Zielgruppe" genannten Personenkreise die Förderleistungen während der gesamten Förderdauer aus Mitteln der Ausgleichsabgabe pro Jahr um 20 Prozent des nach § 91 SGB III zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts aufgestockt.

Bei einer Förderdauer von mindestens 36 Monaten werden nach Auslaufen der EGZ der Träger der Grundsicherung weitere 2 Jahre 50 Prozent des nach § 91 SGB III zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes allein aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gewährt.

Förderbedingungen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter in allen anderen Landkreise und kreisfreien Städten

Für Agenturen für Arbeit und Jobcenter in allen anderen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten folgende Förderkonditionen:

Die Förderdauer beträgt in der Regel mindestens 36 Monate. Wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschätzt, dass der Anpassung der Leistungsfähigkeit bzw. dem Ausgleich der Minderleistung mit einem Förderzeitraum von nur 24 Monaten ausreichend Rechnung getragen wird, kann auch eine Förderdauer von mindestens 24 Monaten für eine Förderung nach diesem Programm ausreichen.

Der Eingliederungszuschuss ist gem. § 90 Abs. 4 S. 3 SGB III nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozent jährlich zu vermindern.

Die ergänzende Förderung wird als Prämie differenziert nach zwei Zielgruppen in unterschiedlicher Höhe in drei Raten zusätzlich gewährt:
Übergänge aus WfbM, anderen Leistungsanbietern oder Inklusionsbetrieben sowie Förderschüler (nach Nr. 3. c und d)

Prämie von insgesamt 30.000 €
1. Rate zu Beschäftigungsbeginn in Höhe von 10.000 €
2. Rate nach Ablauf der Probezeit in Höhe von 10.000 €
3. Rate nach Ablauf von 24 Monaten in Höhe von 10.000 €

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen, alleinerziehende schwerbehinderte Menschen (nach Nr. 3 a, b und e)

Prämie von insgesamt 20.000 €
1. Rate zu Beschäftigungsbeginn in Höhe von 5.000 €
2. Rate nach Ablauf der Probezeit in Höhe von 5.000 €
3. Rate nach Ablauf von 24 Monaten in Höhe von 10.000 €.
Die 3. Rate wird nach 24 Monaten Beschäftigung in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgezahlt.

Hinweise:

In Sachsen-​Anhalt gibt es gezielt Projekte und Programme, die insbesondere die selbstbestimmte Orientierung und Entwicklung von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel haben. Dazu zählt auch das Arbeitsmarktprogramm für
besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Sachsen-​Anhalt, das seit 2013 rechtskreisübergreifend die regulären Eingliederungszuschüsse der Agenturen für Arbeit und Jobcenter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Landes Sachsen Anhalt ergänzt.

Mit der aktuellen Auflage des Arbeitsmarktprogramms sollen bis Ende 2026 neue Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Sachsen-Anhalt gefördert werden. Bis zu fünf Millionen Euro aus der Ausgleichsabgabe können zum Einsatz kommen.

Seit dem 01. Januar 2021 gibt es in Sachsen-​Anhalt regional unterschiedliche Ansätze zur Fortführung des Programms.
Damit wurde auf die regionalen Besonderheiten eingegangen. Im Landkreis Harz und im Saalekreis erhalten Arbeitgeber anstelle der Prämien eine ergänzende Aufstockung zu den Eingliederungszuschüssen aus der Ausgleichsabgabe.

Mit Hilfe des Programms konnten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt etwa 750 arbeitslose schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes vermittelt werden. Von 2020 an bis Ende 2022 konnten mit Hilfe des Arbeitsmarktprogramms 110 Menschen mit Behinderungen neue Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden.

Bei Fragen zum Arbeitsmarktprogramm können sich interessierte Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber an den Arbeitgeberservice der zuständigen Arbeitsagenturen und Jobcenter wenden.

Hinweise zum Antragsverfahren:
- die Förderung wird auf Antrag des Arbeitgebers bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter erbracht
- spätestens 1 Tag vor der Einstellung beantragen
- in Ausnahmefällen noch innerhalb eines Monats nach Einstellung des schwerbehinderten Menschen möglich
- Bewilligung vom Tage der Einstellung an

Kontakt:

Arbeitsagenturen in Sachsen-Anhalt
Jobcenter in Sachsen-Anhalt

Externe Links:

Infos beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.12.2022

Referenznummer:

FOE/100107


Informationsstand: 09.01.2024