Förderprogramm
Zielgruppe:
Schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte, deren Arbeitsplatz und Ausbildungsplatz behindertengerecht gestaltet und mit erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden muss.Kurzbeschreibung:
Gefördert werden alle Arbeitsmittel, die für die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes notwendig sind (z.B. Computersysteme für blinde und sehbehinderte Menschen, spezielle Bürostühle, Hebewerkzeuge).Darüber hinaus werden auch Kosten für die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Arbeitsumgebung gefördert (z.B. Einbau einer behindertengerechten Toilette, Bau von Rampen für Rollstühle).
Antragsteller/Antragstellerin:
Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber, wenn die Arbeitshilfen im Besitz des Unternehmens bleiben (zum Beispiel fest montierte Hilfsmittel). Aber: Sind die technischen Arbeitshilfen stark personenbezogen (zum Beispiel Sehhilfen, Braillezeilen, Sicherheitsschuhe, auch spezielle Bürotische oder Bürostühle), beantragt die oder der Beschäftigte das Hilfsmittel selbst. Es handelt sich dann um technische Arbeitsmittel, die in den Besitz der oder des Beschäftigten übergehen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel nimmt sie oder er die Hilfsmittel mit.Förderumfang:
Die Förderung kann bis zu 100 Prozent der Kosten betragen. Gefördert werden die Beschaffung, Wartungen und Instandhaltungen aller Maßnahmen sowie die Anpassung der Arbeitsmittel an den Stand der Technik. Muss der Gebrauch eines technischen Hilfsmittels geschult werden, wird die hierzu notwendige Ausbildung gefördert.Hinweise:
In Eilfällen, beispielsweise wenn die Einstellung oder Weiterbeschäftigung wegen fehlender Maßnahmen bedroht ist, kann das Integrationsamt in Vorleistung treten und regelt dann auch die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, richtet sich in der Regel nach der Ursache der Behinderung (z. B. Arbeitsunfall) und nach dem Umfang der Versicherungszeiten:Bei weniger als 15 Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und bei Auszubildenden ist die Agentur für Arbeit zuständig. Bei über 15 Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ist die Rentenversicherung zuständig. Für die berufliche Wiedereingliederung nach Arbeits- und Wegeunfällen oder Berufskrankheiten sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) zuständig. Auch dies ist nur eine Faustregel, in Einzelfällen kann es auch hier zu Abweichungen kommen.
Hinweis an Beschäftigte: Die Krankenkassen fördern Hilfsmittel in der Regel nur dann, wenn es sich um Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation handelt, die sowohl im Alltag als auch im Berufsleben genutzt werden (zum Beispiel orthopädische Schuhe oder Hörgeräte).
Referenznummer:
FOE/100555
Informationsstand: 23.04.2024