Förderprogramm
Bundesland: Alle / bundesweit Beschäftigungsart: Bestehendes Arbeitsverhältnis
Beschäftigungssicherungszuschuss

Kurzbeschreibung:

Ist die Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Menschen dauerhaft um mindestens 30 Prozent geringer als diejenige von anderen Beschäftigten mit einer vergleichbaren Tätigkeit, spricht man von einer erheblichen Leistungsminderung oder Leistungseinschränkung. Diese stellt für das Unternehmen eine außergewöhnliche Belastung dar, für die die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber einen sogenannten Beschäftigungssicherungszuschuss als laufende finanzielle Unterstützung beim Integrations-/​Inklusionsamt beantragen kann.

Im Arbeitsvertrag sind die Aufgaben und Anforderungen eines Arbeitsplatzes festgelegt. Wenn die geforderte Arbeitsleistung im Hinblick auf Quantität und Qualität näher beschrieben ist, können anhand des Arbeitsvertrages die Normalleistung festgehalten und Abweichungen davon ermittelt werden. Die REFA-Zeitaufnahme ist eine weitere Methode, um das Leistungsvermögen von Beschäftigten festzustellen. Dabei werden über einen längeren Zeitraum unter ähnlichen Umständen erbrachte Arbeitsleistungen von vergleichbaren Beschäftigten in Beziehung gesetzt. Alternativ kann die oder der betroffene Beschäftigte an seiner eigenen bisher erbrachten Leistung gemessen werden. Auch hier sollte ein längerer Zeitraum betrachtet werden.

Gesetzliche Grundlage für die finanzielle Förderung von außergewöhnlichen Belastungen sind das Sozialgesetzbuch IX und die Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung: § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit §27 SchwbAV. Gefördert werden Arbeitgebende von besonders betroffenen schwerbehinderten Personen (nach § 155 SGB IX). Ansprechstellen für die Förderung sind Integrationsämter/​Inklusionsämter.

Antragsteller⁠/​Antragstellerin:

Wenn ein schwerbehinderter Mensch für längere Zeit deutlich weniger leisten kann als es sein Arbeitsvertrag vorsieht, können Arbeitgebende beim Integrations-/​Inklusionsamt einen Beschäftigungssicherungszuschuss beantragen. Zuschüsse zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen zahlt nur das Integrations-/​Inklusionsamt. Überschneidungen mit anderen Leistungsträgern gibt es nicht. In manchen Fällen wird gleichzeitig ein Zuschuss für die Personelle Unterstützung und ein Beschäftigungssicherungszuschuss zum Ausgleich einer Leistungseinschränkung gewährt.

Förderumfang:

Die Höhe des Beschäftigungssicherungszuschusses richtet sich nach dem Ausmaß der Leistungseinschränkung und der Höhe des Arbeitsentgelts des schwerbehinderten Menschen. Die Beträge werden branchen-, regional- beziehungsweise länderspezifisch festgelegt. Außerdem wird berücksichtigt, ob der Betrieb die Beschäftigungspflicht erfüllt.

Der Beschäftigungssicherungszuschuss wird auf Antrag (auch wiederholt) erbracht. Er wird maximal für 3 Jahre bewilligt. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt nicht. Nach 3 Jahren kann - auch bei unveränderter Leistung - eine Reduzierung des Zuschusses erfolgen. Leistungen werden auch bei Abwesenheit des schwerbehinderten Menschen (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit) erbracht, solange nicht Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden, bei Entgelt- oder Gehaltsfortzahlung längstens jedoch 6 Wochen. Bei Beamten wird die Leistung ebenfalls nach 6 Wochen eingestellt.

Hinweise:

Entscheidungen über eine Förderung sind immer Einzelfallentscheidungen. Eine Rolle spielt dabei, wieviel Mittel dem jeweiligen Integrations-/​Inklusionsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Summe wechselt jährlich und fällt für jedes Integrations-/​Inklusionsamt anders aus.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Die beziehungsweise der Mitarbeitende mit Schwerbehinderung wird tariflich oder ortsüblich entlohnt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Es kann dem Unternehmen nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei werden die Höhe der Aufwendungen berücksichtigt, die Betriebsgröße, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht des Betriebes und die Dauer der Betriebszugehörigkeit der beziehungsweise des Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung.
- Es wurden alle anderen technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft, damit die beziehungsweise der Mitarbeitende mit Schwerbehinderung ohne fremde Hilfe arbeiten kann und eine ihrem beziehungsweise seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung erbringen kann.
- Die beziehungsweise der Mitarbeitende gehört zum Personenkreis besonders betroffener schwerbehinderter Menschen.

Referenznummer:

FOE/100595


Informationsstand: 23.04.2024