Förderprogramm
Zielgruppe:
Menschen mit einer Schwerbehinderung, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, dass andere für sie bestimmte Aufgaben übernehmen (z. B. Vorlesekraft für Blinde oder Gebärdendolmetscher), können Anträge auf eine Arbeitsassistenz stellen.Kurzbeschreibung:
Die schwerbehinderten Beschäftigten müssen selbst über die am Arbeitsplatz geforderten fachlichen Qualifikationen verfügen, erhalten jedoch Unterstützung bei Hilfstätigkeiten. Gefördert wird die Vergütung für eine angelernte Hilfstätigkeit. Als Lohnkostenbeispiel wird hier die Entgeltgruppe 2 des Öffentlichen Dienstes der Länder genannt.Antragsteller/Antragstellerin:
Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer.Förderumfang:
Die Arbeitsassistenz geht über eine gelegentliche Handreichung hinaus, sie ist viel mehr eine wiederkehrende regelmäßige Hilfestellung am Arbeitsplatz.- einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern,
- einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz oder eine selbstständige berufliche Existenz zu erhalten (§ 185 SGB IX).
Hinweise:
Beschäftigte müssen sowohl die Beauftragung der Arbeitsassistenz als auch die Anlernung selbst übernehmen. Außerdem müssen sie das schriftliche Einverständnis des Unternehmens einholen. Die Arbeitsassistenz erhalten auch beruflich Selbstständige. Der Stundenbedarf für die Assistenz wird vom Integrations-/Inklusionsamt ermittelt.Grundsätzlich tragen die Rehabilitationsträger die Kosten einer Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (bei einem neuen Arbeitsverhältnis ist meistens die Agentur für Arbeit zuständig) und die Integrationsämter die zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes (bei einem bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnis ist in der Regel das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt zuständig). Ausgeführt werden die Leistungen grundsätzlich von den Integrationsämtern.
Die Kosten werden nur unter bestimmten Umständen übernommen:
- Es müssen alle Möglichkeiten der betrieblichen Unterstützung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes ausgeschöpft sein.
- Der Unterstützungsbedarf / Assistenzbedarf muss regelmäßig sein.
- Die Person mit Behinderung muss mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.
Referenznummer:
FOE/100569
Informationsstand: 29.11.2024