Zuschuss zur Ausbildungsvergütung von regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung oder der vergleichbaren Vergütung für das letzte Ausbildungsjahr. Hierzu zählen auch die darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
In Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung und sonstigen Vergütung im letzten Ausbildungsjahr übernommen werden.