Nach dem Gesetz – SGB IX § 2 – ist ein Mensch behindert, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesfunktionen länger als sechs Monate andauert und sich negativ auf die gleichberechtigte soziale Teilhabe in der Gesellschaft auswirkt.
Einen Schwerbehindertenausweis bekommt man, wenn man einen Grad der Behinderung – kurz GdB – von 50 oder mehr hat.
Der GdB wird in einem Feststellungsverfahren offiziell festgelegt.
Der Antrag wird beim zuständigen Amt der Versorgungsverwaltung gestellt.
Wir haben alle Informationen zum sogenannten „Feststellungsverfahren" in dem der GdB offziell festgestellt wird unter „Antrag auf Feststellung der Behinderung" zusammen gefasst.
Antrag auf Feststellung der Behinderung