Die Zuständigkeitsklärung und Antragsweiterleitung wurden im neuen SGB IX erweitert. Wie bisher kann der erstangegangene Rehabilitationsträger bei kompletter Unzuständigkeit für die im Antrag umfassten Leistungen den Antrag an einen anderen (zuständigen) Reha-Träger weiterleiten. Neu ist, dass nun der Antragsteller oder die Antragstellerin über die Weiterleitung des Antrags informiert werden muss. Der zweitangegangene Träger wird bei Zuständigkeit für die Leistungserbringung zum leistenden Rehabilitationsträger. Für die Abklärung der Zuständigkeit und die Antragsweiterleitung gelten die gleichen Fristen wie bisher (2-Wochen-Frist für die Antragsweiterleitung, 3-Wochen-Frist für Antragsbewilligung (ohne Einholen eines Gutachtens)).
Neue Verfahrensregelung: Stellt der zweitangegangene Träger fest, dass er seinerseits komplett unzuständig ist, darf er nun nach der neuen Regelung im Einvernehmen mit dem nach seiner Meinung zuständigen Reha-Träger den Antrag ein drittes Mal weiterleiten. Dieser drittangegangene Träger muss nun innerhalb der 3-Wochen-Frist des zweitangegangenen Trägers über den Antrag entscheiden. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
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