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Verzeichnis schwerbehinderter Menschen

Gemäß § 80 SGB IX haben die privaten und öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Beschäftigungspflicht, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den VertreterInnen der Agenturen für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.

Das Verzeichnis enthält die Grunddaten über die genannten Personen.

Zum Zweck der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber einmal jährlich das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen und die Anzeige zur Veranlagung der Agentur für Arbeit übersenden, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohn-, Unternehmens- oder Verwaltungssitz hat (§ 80 Absatz 1 und 2 SGB IX).

Die Mitglieder des Integrationsteams erhalten je eine Kopie des Verzeichnisses (§ 80 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).


Bitte beachten Sie:

Die Bundesagentur für Arbeit verschickt an alle Arbeitgeber jedes Jahr die kostenlose Software REHADAT-Elan, die Unternehmen beim Führen des Verzeichnisses, der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige unterstützt.

Die Software sowie ergänzende Informationen zum Anzeigeverfahren gibt es im Internet unter www.rehadat-elan.de.

 
 
 

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