REHADAT-Talentplus - Link zur Startseite Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung

Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung

Sie sind hier: 

Lexikon von A bis Z

Versorgungsamt

Die Versorgungsämter oder Ämter für Soziale Angelegenheiten (ASA) in Deutschland haben Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung, im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts.

Der Antrag auf Feststellung der Behinderung oder Schwerbehinderung richtet sich in der Regel an das Versorgungsamt bzw. das Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA). Antragsformulare sind beim Versorgungsamt, bei den Sozialämtern, den Agenturen für Arbeit, Behindertenverbänden oder auch bei den Krankenkassen erhältlich. Ein Antrag kann aber auch formlos, das heißt ohne Verwendung eines Formulares, gestellt werden.

Antragsberechtigt ist nur der behinderte Mensch selbst. Der Arbeitgeber eines Mitarbeiters mit Behinderung kann keinen Antrag stellen. Steht der behinderte Mensch unter einer Betreuung, die amtsgerichtlich angeordnet wurde, muss der Antrag gegebenenfalls von dem Betreuer gestellt werden.

Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der behinderte Mensch als Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Versorgungsamt prüft die eingereichten Unterlagen. Es hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei es sich bei der Festlegung des Grades der Behinderung (GdB) an den im Bundesversorgungsgesetz festgelegten Maßstäben orientieren soll.

Um beurteilen zu können, ob bei dem Antragsteller eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, die die Anerkennung als Schwerbehinderter oder zumindest eine Gleichstellung rechtfertigt, sind die Mitarbeiter des Versorgungsamts auf eine fundierte Darstellung der gesundheitlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen angewiesen.

Es ist daher empfehlenswert, im Antrag Angaben zum Gesundheitszustand zu machen und durch aktuelle Befunde der

  • behandelnden Ärzte,
  • Krankenhäuser, Reha-Kliniken,
  • Pflegeversicherungsdienstleister und
  • Behörden, die über medizinische Unterlagen verfügen,

zu belegen.


Insbesondere, wenn der Antrag formlos gestellt wird, sollte der Antragsteller Angaben zu folgenden Fragen bereits bei Antragstellung machen:

  • Welche Gesundheitssötrungen liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, die als Behinderung anerkannt werden sollen?
  • Seit wann bestehen diese Gesundheitsstörungen?
  • Welche Ärzte behandeln den Antragsteller gegenwärtig?
  • Welche Ärzte und/oder Krankenhäuser verfügen über aussagekräftige Unterlagen über die anzuerkennende Gesundheitsstörung?
  • Welche Ärzte und/oder Krankenhäuser können den Verlauf der Gesundheitsstörung dokumentieren?


Nach Eingang des Antrags beim zuständigen Versorgungsamt erhält der Antragsteller von dort eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls die Aufforderung, weitere Unterlagen nachzureichen.


Die Situation in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen

In Baden-Württemberg werden die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts seit dem 1. Januar 2005 in den 35 Landratsämtern wahrgenommen.

In Nordrhein-Westfalen wurden die Versorgungsämter zum 31. Dezember 2007 aufgelöst. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständig.

 

Mehr Informationen bei REHADAT-talentplus

Externe Links:

 
 

Tastaturkurzbefehle: