Eine arbeitsvertragliche Versetzung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche dazu § 95 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Der Betriebsrat ist dann einzuschalten, wenn eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt, was dann der Fall ist, wenn
Jede Versetzung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist eine Entscheidung des Arbeitgebers, bei der gemäß § 95 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.
siehe auch
► Umsetzung