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Lexikon von A bis Z

Versetzung

Eine arbeitsvertragliche Versetzung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche dazu § 95 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).

Der Betriebsrat ist dann einzuschalten, wenn eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt, was dann der Fall ist, wenn

  • dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird,
  • die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet, oder
  • mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.


Jede Versetzung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist eine Entscheidung des Arbeitgebers, bei der gemäß § 95 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.


siehe auch
► Umsetzung

 
 
 

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