Eine arbeitsrechtlich definierte Umsetzung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweist. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer keine andere als die geschuldete Arbeit und kein anderer als der vertraglich festgelegte Arbeitsort zugewiesen wird.
Die Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz, ohne dass sich an der Höhe der Entgeltzahlung etwas ändert, ist unzulässig. Eine solche Maßnahme ist nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.
siehe auch
► Versetzung