Stufenweise Wiedereingliederung
Die Stufenweise Wiedereingliederung (auch „Hamburger Modell“) ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation und soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung gewöhnen und so den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern. Während der Stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben und erhält Krankengeld oder Übergangsgeld.
Voraussetzungen
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer - auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige - nach längerer Krankheit Anspruch auf eine Stufenweise Wiedereingliederung, wenn eine aus medizinischer Sicht ausreichende Belastbarkeit sowie die berufliche Eingliederung Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Stufenweise Wiedereingliederung wird vom Arzt in Abstimmung mit Patient und Arbeitgeber verordnet. Arbeitnehmer können selbst entscheiden, ob eine Stufenweise Wiedereingliederung überhaupt stattfinden soll. Auch der Arbeitgeber kann darüber entscheiden und eine Stufenweise Wiedereingliederung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Zuständigkeit der Rehabilitationsträger
Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Als Kostenträger kommen die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder in speziellen Fällen auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung in Frage.
- Krankenversicherung
Die Krankenkasse ist für die Stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn diese beispielsweise vom niedergelassenen Arzt als Mittel zur Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit empfohlen wird (§ 74 SGB V). Für die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor und es besteht Anspruch auf Krankengeld. Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan (Stufenplan) auf.
- Rentenversicherung
Der Rentenversicherungsträger ist für Leistungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (Übergangsgeld) zuständig, wenn
a) die Notwendigkeit einer Stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende einer von der Rentenversicherung finanzierten medizinischen Rehabilitationsleistung in der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Stufenweise Wiedereingliederung auch bis dahin eingeleitet wurde,
b) die Stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar auf eine medizinische Rehabilitationsleistung der Gesetzlichen Rentenversicherung folgt (§ 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX).
Entgeldersatzleistungen
Der Arbeitnehmer erhält während der Stufenweisen Wiedereingliederung entweder
- Krankengeld von der Krankenversicherung,
- Übergangsgeld von der Rentenversicherung,
- Verletztengeld von der Unfallversicherung oder
- Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit von der Agentur für Arbeit.
Arbeitgeber können während der Maßnahme auch freiwillig Arbeitsentgelt entrichten, was zu Kürzungen bzw. zum Wegfall der Entgeltersatzleistung führt.
Zusatzleistungen wie beispielsweise Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit können für die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung vom zuständigen Rehabilitationsträger oder vom Arbeitgeber gewährt werden.
Stufenweise Wiedereingliederung und Schwerbehinderung
Besondere Regelungen gelten für die Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer. In diesen Fällen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die
- einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und
- eine Prognose darüber enthält, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.
Der Arbeitgeber entscheidet anhand der Bescheinigung, ob ihm die Beschäftigung zuzumuten ist - hält er sie für nicht zumutbar, kann er die Stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers ablehnen.
Stufenplan zur Stufenweisen Wiedereingliederung
In Abstimmung von Arzt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird ein jeweils individueller Stufenplan erstellt, in dem die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit bis zum Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit festgelegt wird. In der Regel dauert eine Stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.
Der Stufenplan umfasst
- Beginn und Ende der Stufenweisen Wiedereingliederung,
- Einzelheiten über die verschiedenen Schritte,
- ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende,
- Gründe für einen Abbruch,
- Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung und
- Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes.
Die Stufenweise Wiedereingliederung endet erfolgreich, wenn der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gilt er weiterhin als arbeitsunfähig. Dann müssen weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Erwerbsminderungsrente erwogen werden.