Die Begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben als Aufgabe des Integrationsamtes nach § 102 SGB IX umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalls notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung dieser Aufgabe Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen.
In vielen Bundesländern sind diese Dienste unter der Bezeichnung Psychosozialer Dienst, Berufsbegleitender Dienst oder ähnlichen Namen tätig. Teilweise ergibt sich auch eine enge Kooperation bzw. Überschneidung mit dem Integrationsfachdienst (IFD), vor allem dann, wenn beide Dienste beim gleichen Träger angesiedelt sind.
Teilweise existieren in den Integrationsämtern auch eigene psychosoziale Fachdienste und/oder Fachdienste für hörbehinderte und sehbehinderte Menschen.