Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keines sachlichen Grundes.
Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und des Besonderen Kündigungsschutzes eines Grundes, der sie sozial rechtfertigt.
Die ordentliche Kündigung beendet nur unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis.
siehe auch
► Kündigung
► Außerordentliche Kündigung