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Neueinstellung

Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber prüfen, ob schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber bei einem Bewerbungsgespräch in jedem Fall nach einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung fragen.

Zum 1. Januar 2005 ist aber in das SGB IX eine Vorschrift eingefügt worden, nach der Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligen dürfen. Danach wird ein Fragerecht nur dann in Betracht kommen, wenn eine Differenzierung wegen besondere Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten werden kann.

Gibt es einen schwerbehinderten Bewerber, der sich um eine Stelle im Betrieb bewirbt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Bewerbung mit der Schwerbehindertenvertretung zu besprechen und sie mit der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsrat weiterzuleiten.

 

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