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Nachtarbeit

Nach dem Arbeitszeitrechtsgesetz (ArbZRG) ist Nachtarbeit jede Tätigkeit, die zwischen 23 und 6 Uhr geleistet wird und länger als zwei Stunden dauert; nach § 6 ArbZRG hat der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anspruch zu nehmen, wenn in Nachtschichten gearbeitet wird.

Daneben gelten besondere Regelungen für werdende und stillende Mütter, die gemäß Mutterschutzgesetz in der Zeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen sowie für Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz.

Nachtarbeit kann gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen, zum Beispiel die Beeinträchtigung der Schlafdauer und Schlafqualität, Magen-Darm-Beschwerden, die Einschränkung sozialer Kontakte; der Arbeitgeber sollte sich durch den Betriebsarzt bei der Gestaltung von Schichtarbeit hinsichtlich arbeitspsychologischer, arbeitsphysiologischer und ergonomischer Fragestellungen beraten lassen.

 

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