Integrationsfachdienste beraten und unterstützen schwerbehinderte Menschen und vermitteln ihnen geeignete Arbeitspätze. Sie fördern die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung.
Integrationsfachdienste handeln im Auftrag der Integrationsämter, Agenturen für Arbeit oder Rehabilitationsträger, die für die Ausführung der Leistung verantwortlich bleiben.
Im Auftrag der Integrationsämter werden die psychosozialen und berufsbegleitenden Dienste der Integrationsfachdienste tätig, die die psychosoziale Betreuung im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durchführen.
Im Auftrag der Agenturen für Arbeit (ggf. auch der ARGE nach dem SGB II oder der Optionskommunen) werden Integrationsfachdienste tätig, um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Arbeit zu vermitteln.
Die Integrationsfachdienste arbeiten eng mit dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit, dem zuständigen Rehabilitationsträger (insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung), dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung, ggf. anderen Mitgliedern des betrieblichen Integrationsteams, den Rehabilitationseinrichtungen und, wenn nötig, mit weiteren externen Stellen zusammen.
Die Zusammenarbeit (Art, Umfang und Dauer des notwendigen Einsatzes und Entgelt) wird vertraglich geregelt.
Für die Beauftragung der Integrationsfachdienste stehen dem Integrationsamt Mittel aus der Ausgleichsabgabe und den Rehabilitationsträgern die Beiträge der Versicherten zur Verfügung.
Bei Leistungen der Sozialhilfe oder des sozialen Entschädigungsrechts stehen Steuermittel für die Rehabilitation zur Verfügung.
Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung dokumentieren die Integrationsfachdienste Verlauf und Ergebnis ihrer Maßnahmen. Sie werden jährlich in einem Bericht zusammengefasst und ausgewertet.
Zielgruppen der Integrationsfachdienste sind
Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder seelischen Behinderung, aber auch solchen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung auszugehen.
Die Unterstützung bei diesen Zielgruppen ist auch dann erforderlich, wenn weitere besondere vermittlungshemmende Umstände vorliegen, zum Beispiel Langzeitarbeitslosigkeit, höheres Lebensalter, unzureichende Qualifikation oder Leistungsminderung.
Zu den generellen Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört die Beratung und Unterstützung der betroffenen behinderten Menschen. Sie informieren aber auch Arbeitgeber über mögliche Leistungen und unterstützen sie bei Anträgen.
Aufgabenschwerpunkte:
Der Integrationsfachdienst ist in der Regel unterteilt in den Integrationsfachdienst – Vermittlung (IFD-V) und in den Integrationsfachdienst – Begleitung (IFD-B).
Der IFD-V vermittelt behinderte Arbeitskräfte und berät Arbeitgeber bei der Auswahl. Über vorgeschaltete Praktika oder befristete Arbeitsverträge können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in aller Ruhe kennen lernen.
Die Einarbeitungsphase wird vom Integrationsfachdienst bis zu sechs Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses begleitet. Zudem berät der IFD-V über finanzielle Leistungen bei Einstellung schwerbehinderter Menschen und hilft Arbeitgebern bei entsprechenden Antragsverfahren.
Der IFD-B berät und betreut bei Leistungsschwierigkeiten, längeren Erkrankungen, Konflikten am Arbeitsplatz, sozialen Anpassungsproblemen, Kommunikationsschwierigkeiten, Abmahnungen und drohender Kündigung.
Die Integrationsfachdienste werden an den Aufgaben der gesetzlichen Leistungsträger, von denen sie beauftragt werden, beteiligt. Die Verantwortung für die gesamte Aufgabenerledigung bleibt damit beim jeweiligen Auftraggeber.
Integrationsfachdienste sind im gesamten Bundesgebiet eingerichtet, so dass in jedem Arbeitsagenturbezirk mindestens ein solcher Dienst vorhanden ist. Durch eine entsprechende Formulierung im SGB IX (§ 102 Absatz 2 Nummer 4) ist gewährleistet, dass in Regionen, in denen dies für notwendig gehalten wird, auch vorhandene psychosoziale Dienste freier Träger, die nur von den Integrationsämtern beauftragt sind, weiter bestehen können.
________________________
Begriff, Aufgaben, Beauftragung und Finanzierung der Integrationsfachdienste sind im SGB IX (§§ 102 und 109 ff.) und in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV, §§ 27 a und 28) geregelt.