Menschen mit Behinderungen sind oft auf Hilfsmittel angewiesen, um ihren Alltag zu gestalten, die Schule zu besuchen oder ihrem Beruf nachzugehen. Hilfsmittel sind Kommunikations- und Mobilitätshilfen für hör-, seh- und sprachbehinderte Menschen, beispielsweise Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen, Rollstühle, Gehhilfen etc.
Die Versorgung mit Hilfsmitteln und technischen Hilfen dient der im Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Sozialgesetzbuch IX) angestrebten möglichst weitgehenden individuellen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit.
Besonderes Gewicht hat die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 31 SGB IX.
Danach besteht Anspruch auf die im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel, wenn diese von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (beispielsweise ein Rollstuhl mit bestimmter Ausstattung), um
Dieser Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
Einzelheiten zur Hilfsmittelversorgung sind in Richtlinien der jeweiligen Spitzenverbände der Träger geregelt. Die spezielle Beratung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen in Zusammenarbeit mit den Orthopädischen Versorgungsstellen (§ 275 Absatz 3 SGB V) ist darauf gerichtet, die Hilfsmittelversorgung auf den individuellen Bedarf abzustimmen.
Die Unfallversicherung richtet sich bei der Hilfsmittelversorgung nach der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (s. u.) und der Bereich der sozialen Entschädigung nach der Orthopädieverordnung (s. u.).
Hilfsmittel können auch als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Um - zum Beispiel im Anschluss an eine erfolgreich beendete berufliche Bildungsmaßnahme - die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, sind häufig weitere Hilfen erforderlich. Zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme kommen nach § 33 SGB IX Leistungen an behinderte Menschen selbst oder ihre Arbeitgeber in Frage.
Zu den Leistungen an die Betroffenen zählen
Auch die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen die Versorgung mit Hilfsmitteln, insbesondere die
Die Kostenträger der Hilfsmittelversorgung können je nach Voraussetzung die Krankenkassen, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfallkassen und nachrangig die Integrationsämter oder die Sozialämter/Versorgungsämter sein.
Den Antrag auf ein Hilfsmittel kann man bei einem beliebigen Kostenträger einreichen - bei unklarer Zuständigkeit kann eine der Gemeinsamen Servicestellen weiterhelfen, die bundesweit eingerichtet wurden. Der antragsannehmende Kostenträger muss den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den seiner Meinung nach zuständigen Kostenträger weiterleiten.
Die für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtigen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV definiert (entsprechend § 139 SGB V) und als Einzelprodukte auf Herstellerantrag gelistet.
Gegenüber dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV bietet die Norm EN ISO 9999 "Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen - Klassifikation und Terminologie" einen umfassenderen und nicht an der Leistungspflicht orientierten Überblick über Hilfsmittel für behinderte Menschen.
siehe auch
► Technische Arbeitshilfen