Im Unterschied zur Sachleistung stellt der Leistungsträger bei der Geldleistung den Leistungsberechtigten einen Geldbetrag zur Verfügung, mit dem sie die benötigten Hilfen eigenverantwortlich einkaufen können. So kann beispielsweise Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets oder Blindenhilfe nach dem SGB XII als Geldleistung gewährt werden.